· Fachbeitrag · Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DIRUG)
Endlich einfach online gründen ‒ seit 1.8.22 ist der Notarbesuch nicht mehr nötig
von Dr. Sascha Genders, Würzburg
| Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1.8.22, das seinen Ursprung in der Digitalisierungsrichtlinie der EU hat, erfolgt eine wichtige Modernisierung des Gesellschaftsrechts. Diese Richtlinie sieht u. a. vor, dass die EU-Mitgliedstaaten Online-Gründungen von Kapitalgesellschaften ohne physische Präsenz des Gründers ermöglichen müssen. Zugleich soll die Gründung nach Antragstellung innerhalb von maximal zehn Arbeitstagen, in einigen Fällen innerhalb von fünf Arbeitstagen, eingetragen sein. |
1. Zielsetzung und Anwendungsbereiche
Online-Gründungen sind neben den weiteren Themenbereiche wie Offenlegung oder Registerwesen, Wesenskern des DiRUG. Ziel des Gesetzes ist es auch, Gründungen zu vereinfachen. Ab sofort braucht es für die Gründung einiger Kapitalgesellschaften eben nicht mehr den Weg zum Notar. Es genügt ein Laptop, ein Smartphone, der Personalausweis und ein Internetzugang.
Beachten Sie | Auch die Handelsregisteranmeldung ist seit dem 1.8.22 im notariellen Online-Verfahren umsetzbar. Fernab der Gründungen sind ‒ bezogen auf das Thema Registerwesen ‒ z. B. auch Handelsregisteranmeldungen von Einzelkaufleuten und Kapitalgesellschaften durch Beglaubigungen online möglich. Bei Personenhandelsgesellschaften muss das Präsenzverfahren genutzt werden.
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