· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Fristverlängerungen für Insolvenzanträge und Steuererklärungen beschlossen
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Bundestag und Bundesrat haben das „Gesetz zur Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und des Anfechtungsschutzes für pandemiebedingte Stundungen sowie zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenden Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019“ v. 15.2.21 verabschiedet (BGBl I, 237). Die Änderungen sind grundsätzlich ab dem 19.2.21 in Kraft getreten. Ausnahmen davon bestehen für Einzelmaßnahmen, auf die im Text explizit hingewiesen wird. |
1. Vorbemerkung
Da der pandemiebedingte Lockdown ganze Wirtschaftszweige in finanzielle Schieflagen gebracht hat, versucht die Bundesregierung unter anderem durch gesetzgeberische Maßnahmen gegenzusteuern. Die gleiche Zielrichtung verfolgt auch das Gesetz, dem dieser Beitrag gewidmet ist. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sehen sich durch die COVID-19-Pandemie vor zusätzliche Herausforderungen gestellt, um ihre Klientel in dem zur Verfügung stehenden zeitlichen Rahmen sachgerecht und gleichmäßig zu beraten. Zur Vermeidung von Nachteilen der Steuerpflichtigen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe hat ihnen der Gesetzgeber deshalb einen zusätzlichen Zeitpuffer eingeräumt, um Steuer- und Feststellungserklärungen fristgerecht einreichen zu können. Außerdem wurde für Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen die Insolvenzantragspflicht um drei Monate verlängert und darüber hinaus der Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen ebenfalls zeitlich ausgeweitet. Im Einzelnen werden durch das Gesetz folgende Vorschriften geändert:
2. Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz v. 27.3.20 (BGBl I, 569), das zuletzt durch Art. 10 des Gesetzes v. 22.12.20 (BGBl I, 3256) geändert wurde, wird wie folgt geändert:
2.1 Änderungen in § 1 Abs. 3 S. 1 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
In § 1 Abs. 3 S. 1 wird die Angabe „31.1.21“ durch die Angabe „30.4.21“ und die Angabe „31.12.20“ durch die Angabe „28.2.21“ ersetzt. Damit hat § 1 Abs. 3 nunmehr folgende Fassung:
„Vom 1.1.21 bis zum 30.4.21 ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des Abs. 1 für die Geschäftsleiter solcher Schuldner ausgesetzt, die im Zeitraum vom 1.11.20 bis zum 28.2.21 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, gilt S. 1 auch für Schuldner, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Erlangung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist.“ Diese Bestimmung tritt ab 1.2.21 in Kraft.
PRAXISTIPP | Die Insolvenzantragspflicht bleibt bis 30.4.21 ausgesetzt. Ausgenommen von der vorstehenden Regelung bleiben solche Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte. |
2.2 Änderungen in § 2 COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz
- In § 2 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Buchst. d wird das Wort „und“ durch ein Semikolon ersetzt.
- Buchst. e wird aufgehoben.
- Folgende Nr. 5 wird angefügt, sodass diese Vorschrift vollständig lautet: „Soweit nach § 1 Abs. 1 die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags ausgesetzt ist, gelten die bis zum 31.3.22 erfolgten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von bis zum 28.2.21 gewährten Stundungen als nicht gläubigerbenachteiligend, sofern über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren bis zum Ablauf des 18.2.21 noch nicht eröffnet worden ist.“
- In Abs. 2 werden die Wörter „Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4“ durch die Wörter „Abs. 1 Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
- Abs. 5 wird wie folgt gefasst (Inkrafttreten ab 1.1.21): „Ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 1 Abs. 3 ausgesetzt, gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend, jedoch Abs. 1 Nr. 1 nur mit der Maßgabe, dass an die Stelle der darin genannten Vorschriften § 15b Abs. 1 bis 3 der Insolvenzordnung tritt.“
2.3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Dem Art. 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14.12.76 (BGBl I, 3341; 1977 I, 667), das zuletzt durch Art. 29 des Gesetzes v. 21.12.20 (BGBl I, 3096) geändert wurde, ist folgender § 36 angefügt worden:
- Sonderregelungen aufgrund der Coronapandemie
- (1) § 149 Abs. 3 der AO in der am 19.2.21 geltenden Fassung ist für den Besteuerungszeitraum 2019 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des letzten Tages des Monats Februar 2021 der 31.8.21 und an die Stelle des 31.7.21 der 31.12.21 tritt; § 149 Abs. 4 der AO bleibt unberührt.
- (2) Abweichend von § 233a Abs. 2 S. 1 der AO in der am 19.2.21 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1.10.21. In den Fällen des § 233a Abs. 2 S. 2 der AO in der am 19.2.21 geltenden Fassung beginnt der Zinslauf für den Besteuerungszeitraum 2019 am 1.5.22.
PRAXISTIPP | Die Steuererklärungsfrist für den Besteuerungszeitraum 2019 wird bis 31.8.21 verlängert. Gleichzeitig wird die ‒ regulär 15-monatige ‒ zinsfreie Karenzzeit für den Besteuerungszeitraum 2019 um sechs Monate verlängert. |