· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Praktische Neuerungen in der Produktsicherheit durch die EU-Initiative GPSR
von Dipl.-Finw. (FH) Thomas Rennar, Hannover
| Durch die sog. Produktsicherheitsverordnung ([EU] 2023/988, ABl. L 135/1 vom 23.5.23) ‒ auch „General Product Safety Regulation“ (GPSR) genannt ‒ gelten in der EU ab dem 13.12.24 strengere Regeln zur Produktsicherheit. Der nationale Gesetzgeber hat bereits durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer nationalen Umsetzung reagiert. Welche praktischen Neuerungen sich durch die GPSR ergeben, erläutert BBP für Sie. |
1. Hintergrund
Bislang waren die Vorgaben für die Sicherheit von Produkten in der Richtlinie 2001/95/EG (ABl. L 11/4 vom 15.1.02) über die allgemeine Produktsicherheit geregelt, die in Deutschland durch das Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG) umgesetzt ist. In der sog. Produktsicherheitsrichtlinie wird gefordert, dass Verbraucherprodukte sicher sein müssen und dass die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten gegen gefährliche Produkte vorgehen und diesbezüglich Informationen über das Unionssystem zum raschen Informationstausch (RAPEX) austauschen müssen. Die GPSR zielt nachfolgend darauf ab, die Verbraucher und ihre Sicherheit als eines der grundlegenden Prinzipien des Rechtsrahmens der Union, das in der Charta der Grundrechte der EU verankert ist, zu schützen. Gefährliche Produkte können sich insoweit in erheblicher Weise negativ auf Verbraucher und Bürger auswirken. Alle Verbraucher, einschließlich besonders schutzbedürftiger Personen wie etwa Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen haben nämlich das Recht auf sichere Produkte.
In der Verpflichtungserklärung für mehr Produktsicherheit (Product Safety Pledge), die erstmals 2018 unterzeichnet wurde und der sich seitdem eine Reihe von Anbietern von Online-Marktplätzen angeschlossen haben, sind einige freiwillige Verpflichtungen zur Produktsicherheit enthalten. Um den Verbraucherschutz durch die Verhütung von Schäden an Leib und Leben, Gesundheit und Sicherheit zu stärken und einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt sicherzustellen, werden gerade Anbieter von Online-Marktplätzen dazu angehalten, diese freiwilligen Verpflichtungen einzugehen, damit bereits vom Markt zurückgezogene gefährliche Produkte nicht erneut in das Verzeichnis aufgenommen werden.
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