· Fachbeitrag · Groß- und Konzernbetriebsprüfung
Zur Zulässigkeit einer Prüfungsanordnung im Konzern
von Rechtsassessor Dr. Matthias Gehm, Limburgerhof und Speyer
| Das FG Münster hat in zwei Urteilen dazu Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Prüfungsanordnung im Konzern ergehen kann. Insbesondere ging es hierbei um Zuständigkeitsfragen, d. h., wann überhaupt das FA für Groß- und Konzernprüfung für die Durchführung der Außenprüfung zuständig ist (FG Münster 10.8.21, 2 K 49/21, 2 K 58/21). |
1. Sachverhalt
An den Klägerinnen A und B, gewerblich tätige Unternehmen, ist die natürliche Person X beteiligt, und zwar in der Form, dass X 100 % der Anteile an A hält bzw. im Fall der B an einer K-GmbH zu 100 % beteiligt ist. Letztere wiederum hält 100 % der Aktien der Klägerin B. A und B waren keine Großbetriebe i. S. v. § 3 BpO. X hielt zudem an vier weiteren Unternehmen Anteile zu 100 %, wobei eines hiervon, die C-GmbH, die Voraussetzung der Größenklasse als Großbetrieb nach § 3 BpO erfüllt.
Gegen die Prüfungsanordnungen des FA Y (FA für Groß- und Konzernprüfungen) setzten sich die Klägerinnen zur Wehr, da sie das FA Y funktional und sachlich für unzuständig erachteten. Begründet wurde dies von A und B damit, dass es sich bei ihnen nicht um Großbetriebe handele und die Voraussetzungen für eine Konzernprüfung nach § 13 BpO nicht vorlägen, denn X könne als natürliche Person nicht beherrschendes Unternehmen im Konzern sein. Zudem ging X im Prüfungszeitraum 15 bis 18 keiner beruflichen bzw. gewerblichen Tätigkeit nach, sondern beschränkte sich auf den Erwerb, das Halten und die Veräußerung von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen.
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