· Fachbeitrag · Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
Kontierungsvermerk auf elektronischen Rechnungen
| Das Bayerische Landesamt für Steuern (13.2.12, S 0316.1.1-5/1 St42 ) vertritt in einer Verfügung zum Kontierungsvermerk auf elektronischen Eingangsrechnungen folgende Ansicht. |
Elektronische Abrechnungen sind auf einem Datenträger zu speichern, der Änderungen nicht mehr zulässt. Eine Kontierung auf der Rechnung ist demnach nicht möglich, da der Originalzustand erhalten bleiben muss. Gleichwohl darf nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme der Verzicht auf einen herkömmlichen Beleg die Möglichkeit der Prüfung des Buchungsvorgangs nicht beeinträchtigen.
Diesem Erfordernis kann dadurch Rechnung getragen werden, dass an die Rechnung ein Datensatz angehängt wird, der die für die Buchung notwendigen Informationen erhält. Der Datensatz muss mit der Rechnung so verbunden werden, dass er von dieser nicht mehr getrennt werden kann.
Hinweis | In einem Antwortschreiben an die BStBK hat das BMF ein solches Vorgehen als ordnungsgemäß anerkannt.