· Fachbeitrag · Haftung nach § 64 GmbHG
Beratungspflicht des Geschäftsführers bei Anzeichen einer Krise
| Verfügt der GmbH-Geschäftsführer nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse, die er für die Prüfung benötigt, ob er pflichtgemäß Insolvenzantrag stellen muss, hat er sich - bei Anzeichen einer Krise der Gesellschaft - unverzüglich beraten zu lassen. Diese Beratung hat unter umfassender Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft und Offenlegung der erforderlichen Unterlagen von einer unabhängigen, für die zu klärenden Fragestellungen fachlich qualifizierten Person zu erfolgen ( BGH 27.3.12, II ZR 171/10, Urteil unter www.dejure.org ). |
Auf diese Pflicht weist der BGH in einem entsprechenden Fall hin. Die Richter machten dabei zudem deutlich, dass sich der Geschäftsführer nicht mit einer unverzüglichen Auftragserteilung begnügen dürfe. Er müsse vielmehr auch auf eine unverzügliche Vorlage des Prüfergebnisses hinwirken.