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  • · Nachricht · Informationen des Steuerberaterverbands Schleswig-Holstein

    Achtung bei Unterschreitung des Mindestlohns durch Überstundengutschrift - Da hilft nur ein Arbeitszeitkonto

    von StB Stephan Hübscher, Sterup

    | Ab dem 1.1.15 gilt bundesweit das Mindestlohngesetz. Danach sind grundsätzlich jedem Arbeitnehmer mindestens 8,50 EUR je Arbeitsstunde zu bezahlen. In einigen Branchen, z.B. in der Gastronomie, werden saisonal bedingt regelmäßig Überstunden aufgebaut, die dann in ruhigeren Zeiten wieder abgebaut werden. Lars-Michael Lanbin, Präsident des Steuerberaterverbandes Schleswig-Holstein e.V., weist in diesem Zusammenhang auf ein neu entstandenes Problem hin. Ist beispielsweise arbeitsvertraglich vereinbart, dass ein Arbeitnehmer im Monat bei einer Vergütung in Höhe von 450,00 EUR 45 Stunden tätig ist und werden saisonbedingt in einem Monat 60 Stunden gearbeitet, wird der Mindestlohn unterschritten. Begründung: Bei einer Vergütung in Höhe von 450,00 EUR und 60 Arbeitsstunden ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 7,50 EUR je Stunde. Dieser Betrag befindet sich unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns. Dies hätte zur Folge, dass die erheblichen gesetzlichen Sanktionen greifen würden. |

     

    „Diese Folge kann nur durch das Führen eines Überstundenkontos verhindert werden“, so Lanbin. Dies setzt zunächst voraus, dass die Vereinbarung über die Einrichtung eines Überstundenkontos zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich fixiert ist. Ferner sind die Überstunden grundsätzlich spätestens innerhalb von 12 Kalendermonaten auszugleichen und im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber nicht ausgeglichene Überstunden spätestens im Folgemonat auszugleichen. Schließlich dürfen die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Überstunden monatlich jeweils 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten nicht übersteigen.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn der Verwaltungsaufwand für ein solches Arbeitszeitkonto hoch ist, rät Lanbin zur Führung dieses Kontos durch den Arbeitgeber, da das Fehlen einer solchen Vereinbarung äußerst unangenehme Konsequenzen nach sich zieht.

     

     

    Weiterführender Hinweis

    • www.stbvsh.de
    Quelle: ID 43548886