07.02.2022 · Nachricht · Kapitalanlage
Wie erwartet: Keine Vorabpauschale für 2022 bei Fonds
| Anleger eines Publikums-Investmentfonds müssen für nicht ausgeschüttete Gewinne eine sogenannte Vorabpauschale nach § 18 InvStG versteuern (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 InvStG). Die Vorabpauschale 2022 würde dem Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres zufließen – also am 2.1.23. Doch die Betonung liegt hier auf dem Wörtchen „würde“. Denn da der Basiszins, der nach § 18 Abs. 4 InvStG aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten ist mit minus festgestellt wurde (– 0,05 %), entfällt die Festsetzung und Besteuerung der Vorabpauschale 2022 wie bereits 2021 (BMF 7.1.22, IV C 1 – S 1980-1/19/10038:005). |
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