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  • 07.03.2022 · Nachricht · Kassenführung

    Änderung der AEAO zu § 146 AO: Einzelaufzeichnungspflicht bei Führung einer offenen Ladenkasse

    | Für Unternehmer, die eine offene Ladenkasse führen und Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung verkaufen, besteht nur dann keine Einzelaufzeichnungspflicht, wenn diese nicht zumutbar ist (§ 146 Abs. 1 S. 3 u. 4 AO). Diese Ausnahmeregelung ist grundsätzlich auch auf Dienstleistungen mit keinem oder nur kurzem Kundenkontakt übertragbar (Hinweis auf Nummer 2.2.6 des AEAO zu § 146). |