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  • · Nachricht · Kassenführung

    Belege in elektronischer Form mit Zustimmung des Kunden

    | Mit Wirkung zum 28.5.20 hat die Finanzverwaltung den Anwendungserlass zu § 164a AO ergänzt (Abruf-Nr. 215957 ). Die Finanzverwaltung legt nunmehr fest, wie der Bonpflicht in elektronischer Form nachgekommen werden kann. |

     

    Der Anwendungserlass zu § 146a AO wurde in folgenden Punkten geändert:

     

    • Eine elektronische Bereitstellung des Belegs bedarf der Zustimmung des Kunden. Die Zustimmung bedarf dabei keiner besonderen Form und kann auch konkludent erfolgen. Ein elektronischer Beleg gilt als bereitgestellt, wenn dem Kunden die Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs gegeben wird. Unabhängig von der Entgegennahme durch den Kunden ist der elektronische Beleg in jedem Fall zu erstellen (siehe Nr. 6.3 des AEAO zu § 146a AO).