· Fachbeitrag · Kontroverse
Pro und Contra: Schichtzettel im Taxigewerbe schon immer ein Mangel (!?)
von Gerd Achilles, Edo Diekmann und Dr. Gehm
| Steuerberatung könnte so einfach sein, wenn das Recht in Stein gemeißelt wäre und es nicht doch hier und da zu Ungereimtheiten in der Anwendung, in der Auslegung der Rechtsprechung oder der Interpretation der Gesetze käme. Ein Beispiel ist der vorliegende Fall, der zu einer regen Diskussion geführt hat. An dieser wollen wir Sie als Leser teilhaben lassen. Worum geht es? Im Großen und Ganzen geht es um die Nutzung von Schichtzetteln im Taxigewerbe. |
1. Replik von Gerd Achilles und Edo Diekmann zum Beitrag von Dr. Gehm „Zuschätzung im Taxigewerbe“
In der Besprechung eines AdV-Beschlusses (FG Sachsen-Anhalt 11.7.22, 5 V 319/21, Abruf-Nr. 231794) des Autors Dr. Gehm wird der Eindruck erweckt, dass von der Einzelaufzeichnungspflicht im Taxigewerbe aufgrund branchenspezifischer Besonderheiten abgesehen werden könne, indem entweder sog. „Schichtzettel“ in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, vorhanden sind und aufbewahrt werden oder deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird (BFH 18.3.15, III B 43/14, BFH/NV 15,978). Diese Auffassung des Autors Dr. Gehm, die sich im Übrigen auch in einschlägigen Kommentaren finden lässt (Rätke in: Klein, AO, § 146 Rz. 35; Görke in: Hübschmann/Hepp/Spitaler: AO/FGO, § 146 Rz. 34), entspricht allerdings nicht der geltenden Rechtslage.
Im Folgenden soll dargestellt werden, warum es eine Zäsur durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BStBl I 16, 3152) gibt.
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