· Fachbeitrag · Ordnungsgemässe Kassenführung
Die elektronische Kassenführung im Einklang mit der Betriebsprüfung (Teil 4)
von Dipl.-Finw. Tobias Teutemacher, Greven
| Eine ordnungsgemäße Kassenführung im Sinne der steuerlichen Betriebsprüfung zu erstellen, ist mit etwas Anstrengung möglich. Checklisten bieten hier Hilfestellung und Anhaltspunkte, auf die man bei der steuerlichen Beratung achten sollte. Je weniger formelle und materielle Mängel vorliegen, desto geringer fällt die Zuschätzung der Finanzverwaltung aus. |
1. EDV-Registrierkassen und PC-(Kassen-)Systeme mit Einzelaufzeichnungs- und Datenexportmöglichkeiten
Für die Aufbewahrung digitaler Daten gelten die allgemeinen Ordnungsvorschriften der AO, insbesondere die §§ 145 bis 147 AO. Daneben gibt es mehrere Verwaltungsanweisungen.
1.1 BMF-Schreiben vom 26.11.10
Das BMF-Schreiben vom 26.11.10 (IV A 4 - S 0316/08/10004-07) wird oft als 2. Kassenrichtlinie bezeichnet. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe wurde in diesem Schreiben noch auf die GoBS und die GDPdU verwiesen. Da die GoBS (BMF 7.11.95, IV A 8 S 0316-52/95, BStBl I, 738) und die GDPdU (BMF 16.7.01, IV D 2 - S 0316 - 136/01) durch das neue Schreiben zu den GoBD (BMF 14.11.14, IV A 4 - S 0316/13/10003) ersetzt wurden, muss man zu dem Ergebnis kommen, dass die 2. Kassenrichtlinie bis zum 31.12.14 zusammen mit den GoBS/GDPdU und ab dem 1.1.15 mit den GoBD anzuwenden ist.
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