· Fachbeitrag · Ordnungsgemäße Kassenführung
Neuer Anwendungserlass präzisiert die Sicht der Finanzverwaltung zur Einzelaufzeichnungspflicht
von Tobias Teutemacher, Greven
| Im Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde § 146 AO geändert. Ein aktuelles BMF-Schreiben vom 19.6.18 (IV A 4 - S 0316/13/10005 :053, Abruf-Nr. 201924 ) präzisiert nunmehr die Sicht der Finanzverwaltung insbesondere zur Einzelaufzeichnungspflicht. |
1. Allgemeines
In dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.16 (BGBl S. 3152) wird der Grundsatz der Einzelaufzeichnungspflicht erstmalig in einem Gesetz explizit geregelt. Nunmehr, 17 Monate nach der Bekanntgabe des Gesetzes, wird in einem Anwendungserlass zu § 146 AO die praktische Umsetzung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) geregelt. Bis dato erfolgte die Herleitung der Einzelaufzeichnungsverpflichtung über den Grundsatz der Vollständigkeit allgemein aus § 146 Abs. 1 AO und § 239 Abs. 2 HGB (s. insoweit auch BMF-Schreiben zu den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff [GoBD] vom 14.11.14, BStBl I, 1450 Tz. 3.2.1). Der Anwendungserlass beinhaltet einige neue Definitionen, z. B. zu elektronischen Aufzeichnungssystemen und zur offenen Ladenkasse, Klarstellungen und auch weitere Ausnahmen.
2. Einleitende Worte des BMF
Das BMF verdeutlicht in seinem einleitenden Absatz des Schreibens (Tz. 1.1) noch einmal die Bedeutung einer formell und materiell ordnungsgemäßen Buchführung. Die formelle Ordnungsmäßigkeit umfasst insbesondere die Organisation der Buchführung, die Einhaltung der Ordnungsvorschriften ‒ insbesondere auch die Einhaltung des Grundsatzes der Einzelaufzeichnungspflicht ‒ und die Einhaltung der Aufbewahrungspflichten (s. §§ 140 bis 147 AO).
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