· Fachbeitrag · Postentgelt
Mobilfunkrechnung bleibt ohne zusätzliches Entgelt
| Die Vereinbarung eines besonderen Entgelts für die Übersendung einer Mobilfunkrechnung per Post verstößt gegen § 307 BGB und ist unwirksam. |
Die Rechnungsstellung erfolgt im Interesse des Mobilfunkanbieters. Er erreicht hiermit die Fälligkeit der Forderung, ohne dass er hierzu verpflichtet ist. Das OLG Frankfurt (9.1.14, 1 U 26/13, Abruf-Nr. 141001, Rev. beim BGH III ZR 32/14) beanstandet es nicht, wenn eine Online-Rechnung angeboten wird, gleichfalls müsse aber zumindest auf Verlangen auch der Postweg offen stehen. „Noch“ sei der elektronische Rechtsverkehr nicht allgemein üblich.
Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 112 | ID 42680269