· Fachbeitrag · Registrierkassen
Zeitnahe Prüfung durch Kassen-Nachschau: Ab 1.1.18 droht unangekündigter Besuch
von Dipl.-Finw. Hans-Peter Kupfer, Dinslaken
| Das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (GSchuMadiG/„Kassengesetz“)“ ist am 28.12.16 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Zu diesem Maßnahmenpaket gehört auch die Einführung einer „Kassen-Nachschau (§ 146 b AO)“. Die neu eingefügte Kassen-Nachschau kann erstmals nach dem 31.12.17 durchgeführt werden (Art. 97 § 30 Abs. 2 Satz 1 EGAO). |
1. Keine Außenprüfung im Sinne des § 193 AO
Sinn und Zweck der Kassen-Nachschau soll es sein, neben computergestützten Kassensystemen auch Registrierkassen und offene Ladenkassen unangekündigt überprüfen zu können. Dabei handelt es sich in formeller Hinsicht um keine Außenprüfung.
Der mit der Durchführung der Kassen-Nachschau beauftragte Amtsträger hat sich zu Beginn der Prüfung mit seinem Dienstausweis auszuweisen. Unter Hinweis auf § 371 Abs. 2 Nr. 1e AO („Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften“) muss beachtet werden, dass ab diesem Zeitpunkt eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist.
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