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  • · Fachbeitrag · Steuerstrafrecht

    Umsatzsteuerhinterziehung und Geldwäsche

    von Rechtsassessor Dr. Matthias H. Gehm, Limburgerhof und Speyer

    | Der BGH hat mit Urteil vom 13.7.17 im Zuge einer umfangreichen Hinterziehung von Umsatzsteuer Stellung genommen. Im Streitfall ging es darum, ob der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB besteht. Die Angeklagte hatte sich Geld aus den Steuerstraftaten bzw. hierdurch finanzierte Präsente schenken lassen. Die Entscheidung des BGH zeigt deutlich, dass bei Erlangung von Geldern aus Steuerhinterziehung schnell eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche in Betracht kommt ( BGH 13.7.17, 1 StR 536/16, Abruf-Nr. 196300 ). |

    1. Ausgangsfall

    Auf die Veranlassung von Se hin beteiligte sich S im Zeitraum von September 2012 bis November 2014 an einem Umsatzsteuerhinterziehungssystem, bei dem gegenüber der Finanzverwaltung wahrheitswidrig steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Waren vorgegeben wurden. Zugleich wurde Vorsteuer aus Scheinrechnungen über fingierte inländische Wareneinkäufe geltend gemacht. Tatsächlich existierten die Waren nicht. Insgesamt sollten auf diese Weise Steuerverkürzungen von über 1,3 Mio. EUR bewirkt werden. Da die Finanzverwaltung aber teilweise der Auszahlung nicht zustimmte, erlangten Se und S nur knapp 1 Mio. EUR. Der bereits wegen Steuerhinterziehung vorbestrafte Se trat gegenüber der Finanzbehörde unter falscher Identität auf. Y (zeitweise Lebensgefährtin des Se) nahm von Se in 28 Fällen Geld- und Sachschenkungen entgegen (Gesamtwert mehr als 53.000 EUR), die dieser durch seine Hinterziehungstaten finanzierte.

    2. Umsatzsteuerhinterziehung

    Durch die Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen haben Se und S Steuerhinterziehungen gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 18 UStG i. V. m. § 168 AO begangen. In den Fällen, in denen das Finanzamt der Auszahlung nach § 168 S. 2 AO nicht zugestimmt hat, liegen jedoch nur versuchte Steuerhinterziehungen vor ‒ §§ 369 Abs. 2, 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AO i. V. m. §§ 22, 23 StGB ‒ (vgl. auch BGH 6.4.16, 1 StR 431/15 ‒ NZWiSt 16, 242 mit Anmerk. Gehm).