· Fachbeitrag · Stromsteuer
Stromsteuerentlastung: Neuregelungen und Standard-Risiken bei Außenprüfungen
von StB Dipl.-Bw. (FH) Christian Westhoff, Datteln
| Am 17.5.16 wurden im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 1158) die Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz (EnSTransV) sowie die Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStDV) verkündet. Die Neuregelungen haben auch Auswirkungen auf die Anträge zur Stromsteuerentlastung, die nach § 9b und § 10 StromStG bereits für relativ kleine Unternehmen möglich sind. Der Beitrag erläutert die Änderungen und zeigt darüber hinaus, was zu beachten ist, damit bei einer Außenprüfung keine Mehrergebnisse entstehen. |
1. Zweistufige Entlastungsmöglichkeit
Das StromStG bietet eine zweistufige Entlastungsmöglichkeit, die nur auf Antrag zu erreichen ist.
1.1 Steuerentlastung
Nach § 9b StromStG (Steuerentlastung für Unternehmen) können sich Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft 5,13 EUR je Megawattstunde (MWh) vom jeweiligen Hauptzollamt vergüten lassen. Dabei sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:
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