· Fachbeitrag · Timeline der „neuen Kassenwelt“
Beginn der Mitteilungspflicht für alle elektronischen Aufzeichnungsgeräte ab 1.1.25
von Dipl.-Finw. (FH) Patrick Krullmann und Dipl.-Finw (FH) Tobias Teutemacher, beide Münster
| Ab dem 1.1.25 tritt die Mitteilungspflicht für alle elektronischen Aufzeichnungsgeräte in Kraft. Dies betrifft alle Unternehmen, die elektronische Kassensysteme nutzen. |
1. Rechtliche Grundlage
Nach § 146a Abs. 4 AO haben Steuerpflichtige, die ein elektrisches Aufzeichnungssystem (eAS) i. S. d. § 146a Abs. 1 AO i. V. m. § 1 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 KassenSichV nutzen, dem für sie zuständigen Finanzamt entsprechende Mitteilungen über das eAS zu machen. Diese ursprünglich ab dem 1.1.20 geltende Mitteilungspflicht war bisher ausgesetzt (BMF 6.11.19, BStBl I 19, 1010). Bereits in der Neufassung des AEAO zu § 146a vom 30.6.23 (BStBl I 23, 1076) waren erste Konkretisierungen zur geplanten Umsetzung der Mitteilungspflicht enthalten. Durch das Wachstumschancengesetz vom 27.3.24 (BGBl I 24, Nr. 108, Art. 13 Nr. 12 b) wurde u. a. der § 146a Abs. 4 AO geändert. Mit Schreiben vom 28.6.24 gibt das BMF (IV D 2 - S 0316-a/19/10011 :009) nunmehr den Beginn der Mitteilungspflicht ab dem 1.1.25 bekannt. Bis spätestens zum 31.7.25 sind alle vor dem 1.7.25 angeschaffte und eingesetzte eAS elektronisch mitzuteilen.
2. Was ist bisher geschehen?
Bereits am 22.12.16 wurde das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verkündet (BGBl I 16, 3152). Unterzeichner dieses Gesetzes waren die damalige Bundeskanzlerin Dr. Merkel, der Bundesfinanzminister Dr. Schäuble, der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Gabriel und der Bundespräsident Gauck.
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