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  • · Fachbeitrag · Überblick und Praxishinweise

    Energiepreisdeckel ab 2023 für Verbraucher und Wirtschaft

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Bundestag und Bundesrat haben mit dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz ‒ EWSG (BGBl I 22, Nr. 44, S. 2035) die Soforthilfe Dezember beschlossen. Durch sie wurde Haushalten und Unternehmen mit einem Verbrauch von weniger als 1,5 Mio. kWh Gas oder Wärme im Jahr eine monatliche Zahlung im Dezember 2022 erlassen, bei Mietern erfolgt die Entlastung bei der nächsten Betriebskostenabrechnung in 2023. Diese Entlastung überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse (Jahn, NWB 22, 3385). |

    1. Gas-/Wärmepreisbremsen

    Die Gas- und Wärmepreisbremsen sind im Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG), BGBl I 22, Nr. 54, S. 2560) geregelt. Einzelfragen zu den wesentlichen Inhalten des Gesetzes hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWK) in gesonderten FAQ beantwortet, die auf den Internetseiten des BMWK veröffentlicht sind: www.iww.de/s7425.

     

    1.1 Verbraucher und KMU

    Haushalte und kleinere Unternehmen (KMU), die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas verbrauchen, erhalten 80 % ihres im September 2022 prognostizierten Gas-Jahresverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 12 ct/kWh Gas. Fernwärmekunden erhalten ebenfalls 80 % ihres prognostizierten Verbrauchs zu einem garantierten Bruttoarbeitspreis von 9,5 ct/kWh, also inklusive aller Abgaben und Nebenkosten. Für Verbräuche oberhalb dieser Kontingente gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wichtig: neben Fern- sind auch die Nahwärmeversorgungsunternehmen und Contractoren umfasst. Auch diese müssen die Entlastungen an ihre Kunden weitergeben.

     

    Ein aufwendiger Antrag mit anschließender Bewilligung ist nicht erforderlich. Die Gas- /Wärmepreisbremse reduziert die monatlichen Abschläge um einen festen Entlastungsbetrag. Sie greift ab März 2023, wirkt aber rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023. Das heißt konkret: Im März sehen die Verbraucher gleich dreimal eine Entlastung in ihren Abschlägen, nämlich für den Monat März 2023 und rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023.

     

    • Beispielrechnungen des BMWK zur tatsächlichen Haushaltsentlastung

    Gaspreisbremse (Ziff.5 FAQ Gaspreisbremse): Eine vierköpfige Familie mit einer 100 qm Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15.000 kWh im Jahr, das sind 1 250 kWh/Monat. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 ct/kWh, also 100 EUR/Monat. Ihr neuer Gaspreis liegt bei 22 ct/kWh. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie damit 275 EUR/Monat zahlen ‒ also 175 EUR mehr als bisher. Mit der Gaspreisbremse zahlt sie 175 EUR/Monat bei gleichbleibendem Verbrauch. Denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 12 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 22 ct/kWh. Wenn die Familie weniger Gas verbraucht hat als prognostiziert, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück ‒ die eingesparte Menge multipliziert mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis. Wenn sie z. B. 20 % spart, bekommt sie 660 EUR zurück. Umgerechnet auf die Monate wären das noch 120 EUR/Monat. Also nur noch 20 EUR mehr als bisher. Obwohl sich der Gaspreis nahezu verdreifacht hat. Wenn die Familie sogar 30 % einspart, bekommt sie in diesem Beispiel 990 EUR zurück. Umgerechnet auf den Monat wären das noch 92,50 EUR ‒ also weniger als bisher. Für jede eingesparte Kilowattstunde Gas muss der Energieversorger den hohen neuen Gaspreis erstatten, im Beispiel 22 Cent.

     

    Wärmepreisbremse (Ziff. 6 FAQ Gaspreisbremse): Eine vierköpfige Familie wohnt in einer 100 qm Wohnung und bezieht Fernwärme. Sie hat einen Wärmeverbrauch von 13.000 kWh im Jahr. Ihr Wärmepreis ist von 7 ct/kWh auf 12 ct/kWh gestiegen, also würde ihr monatlicher Abschlag ohne die Wärmepreisbremse von 75,83 EUR auf 130 EUR steigen ‒ gut 54 EUR mehr im Monat als bisher. Mit der Wärmepreisbremse zahlt sie nun monatlich 108,33 EUR bei gleichbleibendem Verbrauch, denn für 80 % des Verbrauchs zahlt sie 9,5 ct/kWh und für die restlichen 20 % werden 12 ct/kWh fällig. Wenn die Familie im Vergleich zu ihrem im September prognostizierten Verbrauch insgesamt Wärme eingespart hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück. Bei einer Einsparung von 20 % liegt die Erstattung bei 312 EUR, bei einer Einsparung von 30% wären es sogar 468 EUR.

     

    1.2 Für Industrieunternehmen

    Unternehmen mit einem Gasverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh im Jahr erhalten 70 % ihres Gasverbrauchs, bezogen auf ihren Verbrauch im Jahr 2021, zu einem garantierten Netto-Arbeitspreis von 7 ct/kWh. Wärmekunden erhalten 70 % ihres Verbrauchs, der dem September-Abschlag 2022 zugrunde liegt, zu einem garantierten Arbeitspreis von 7,5 ct/kWh. Die Entlastung erfolgt unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch, damit sich Gaseinsparungen lohnen. Bundesweit greift die industrielle Gas- und Wärmepreisbremse für etwa 25.000 Unternehmen sowie 1.900 zugelassene Krankenhäuser.

    2. Strompreisbremse

    Die Entlastungen der Strompreisbremse sind im Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (Strompreisbremsegesetz ‒ StromPBG, BGBl I 22, Nr. 54, S. 2512) geregelt.

     

    2.1 Für Verbraucher und KMU

    Stromkunden, die bisher weniger als 30.000 kWh Strom im Jahr verbraucht haben, also vor allem Haushalte und kleinere Unternehmen, erhalten 80 % ihres bisherigen Stromverbrauchs zu einem garantierten Bruttopreis von 40 ct/kWh. Niemand muss für diesen Anteil also mehr bezahlen. Für Verbräuche oberhalb dieses „Basis-Kontingents“ gilt jeweils der vertraglich vereinbarte Preis. Wenn die Stromkunden weniger als 80 % des bisherigen Verbrauchs verbrauchen, erhalten sie trotzdem die Entlastung in voller Höhe. Das Gesetz gilt ab 1.1.23. Die ersten Entlastungsbeträge werden ab März 2023 gutgeschrieben. Dann erfolgt aber auch eine rückwirkende Entlastung für die Monate Januar und Februar 2023.

     

    • Beispielrechnung des BMWK zur tatsächlichen Haushaltsentlastung

    Strompreisbremse (Ziff. 2 FAQ Strompreisbremse): Eine vierköpfige Familie hat einen Stromverbrauch von 4.500 kWh im Jahr, das sind 375 kWh/Monat. Ihr bisheriger Strompreis lag bei 30 ct/kWh, also 113 EUR/Monat. Ihr neuer Strompreis liegt bei 50 ct/kWh. Ohne die Strompreisbremse müsste die Familie damit 188 EUR pro Monat zahlen ‒ also 75 EUR mehr als bisher. Mit der Strompreisbremse zahlt sie monatlich 158 EUR bei gleichbleibendem Verbrauch, also 30 EUR weniger. Denn für bis zu 80 % des Verbrauchs zahlt sie nur 40 ct/kWh, für 20 % zahlt sie 50 ct/kWh. Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Strom verbraucht hat, bekommt sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück ‒ dabei werden die im Vergleich zur Prognose eingesparten Kilowattstunden mit ihrem (neuen, höheren) Vertragspreis multipliziert. Wenn sie 30 % Strom spart, bekommt sie als 675 EUR zurück. Umgerechnet auf die Monate lägen die Energiekosten mit der Strompreisbremse dann 8 EUR niedriger als bisher.

     

    2.2 Für Industrieunternehmen

    Auch für die Industrie sollen die Strompreise begrenzt und damit für viele Unternehmen substanziell gesenkt werden. Grundsätzlich gilt, dass Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 kWh/Jahr einen Garantiepreis von 13 ct/kWh (netto) für 70 % ihrer bisherigen Verbrauchsmenge erhalten, bezogen auf den Verbrauch im Jahr 2021. Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Da nur für 70 % des Verbrauchs der Preis begrenzt wird, bleibt für Unternehmen ein starker Anreiz, Strom einzusparen.

    3. Keine Steuerpflicht für Energiepreisbremsen

    Mit dem vom Bundestag am 2.12.22 beschlossenen JStG 2022 (BT-Drs. 20/3879; BGBl I 22, Nr. 51, S. 2294), dem der Bundesrat am 16.12.22 zugestimmt hat (BR-Drs. 627/22), hat der Gesetzgeber mit §§ 123 ff. EStG (neu) eine Regelung zur Besteuerung der Entlastung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) aufgenommen. Da eine Bezugnahme auf die Leistungen nach den Preisbremsengesetzen fehlt, besteht (noch) keine Steuerpflicht für die in ihnen geregelten Entlastungen ab dem 1.1.23.

     

    PRAXISTIPP | Die Beschränkung der Steuerpflicht des Entlastungsvorteils auf die Fälle der Dezember-Soforthilfe (EWSG) ist nach Wortlaut und Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/4729, S.152) eindeutig, jedoch wenig plausibel.

    Es ist aber wahrscheinlich, dass der Gesetzgeber die Steuerpflicht (auch) für die Energiepreisbremsen noch in 2023 nachholt. Denn der Wirtschaftsausschuss des Deutschen Bundestages hat in seiner Beschlussempfehlung vom 9.11.22 (BT-Drs. 20/4374) zum Gesetz, mit dem die Hilfen für Gas- und Wärmekunden implementiert wurde, beschlossen: „Um die extremen Belastungen von Gas- und Fernwärmekunden abzufangen, erhalten die Gas- und Wärmekunden bereits im Dezember 2022 eine einmalige Entlastung. … Um einen sozialgerechten Ausgleich zu schaffen, wird dieser Abschlag, genau wie die Entlastungen aus der Gaspreisbremse für Steuerpflichtige, die die Ergänzungsabgabe auf die Einkommensteuer (Solidaritätszuschlag) entrichten, mit der Abrechnung der Versorger und Verwalter frühestens für den Veranlagungszeitraum 2023 zu versteuern sein.“

     

    4. Schutzvorschriften für Verbraucher

    4.1 Missbrauchsschutz

    Die Gesetze zur Gas- und Strompreisbremse enthalten Regelungen zur Missbrauchskontrolle. Die Missbrauchskontrolle dient dazu, Preiserhöhungen zu unterbinden, die sich nicht durch steigende Beschaffungskosten rechtfertigen lassen (vgl. § 27 EWPBG, § 5 StromPBG). Energieversorgungsunternehmen dürfen nach Inkrafttreten des Gesetzes bis zum Ablauf des 31.12.23 ihre Arbeitspreise nur dann erhöhen, wenn sie nachweisen, dass die Erhöhung sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil die Beschaffungskosten deutlich gestiegen sind. Das muss das Unternehmen bei Verfahren vor dem Bundeskartellamt selbst beweisen (Umkehr der Darlegungs- und Beweislast).

     

    4.2 Schutz vor Stromsperren

    Bürger sollen sicher mit Energie versorgt werden, auch wenn sie im Einzelfall die Kosten nicht sofort begleichen können. Die Bundesregierung will deshalb das Instrument der Abwendungsvereinbarung ausdehnen und so Gas- und Stromsperren verhindern. Mit einer Abwendungsvereinbarung erhalten Kunden die Möglichkeit, entstandene Energierechnungen zinsfrei in Raten abzuzahlen und dabei weiter Energie zu beziehen. Verbraucher innerhalb der Grundversorgung haben bereits einen Anspruch auf Abschluss einer Abwendungsvereinbarung.

     

    4.3 Besonderheiten in Mietverhältnissen

    Mieter sind oft nicht direkt selbst Kunden beim Gas- oder Wärmeversorger. Kunden sind in diesem Fall die Vermieter, daher erhalten diese die Entlastung über den Versorger. In Mietverhältnissen gilt deshalb die Besonderheit, dass die Entlastung, die Vermieter an ihre Mieter weitergeben müssen, für die laufende Abrechnungsperiode zu berücksichtigen ist. Die Höhe der Entlastung und die Höhe des auf den Mieter entfallenden Anteils an der Entlastung sind hiernach mit der Abrechnung für die jeweilige Abrechnungsperiode gesondert auszuweisen (§ 26 EWPBG; § 12a StromPBG).

    5. Auflagen und Einschränkungen für Unternehmen

    5.1 Arbeitsplatzerhaltungspflicht

    Für Unternehmen ist die Entlastung bei Gas/Wärme- bzw. Strompreisbremse an einen Arbeitsplatzerhalt gekoppelt, wobei die Pflicht ein Jahr nach Ende der Entlastungsperiode aufrechtzuerhalten ist. Letztverbraucher oder Kunden, die ein Unternehmen sind und Arbeitnehmer beschäftigen, können auf Grundlage der beiden Gesetze insgesamt Entlastungen i. H. v. über 2 Mio. EUR beziehen, wenn sie durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung eine Regelung zur Beschäftigungssicherung für die Dauer bis mindestens zum 30.4.25 getroffen haben (§ 29 EWPBG; § 37 StromPBG). Unternehmen, die keine tarifliche Vereinbarung abgeschlossen haben, müssen eine schriftliche Selbsterklärung über den Erhalt der Arbeitsplätze vorlegen und sich verpflichten, 90 % der Vollzeitäquivalente ‒ bezogen auf den 1.1.23 ‒ bis zum 30.4.25 zu erhalten.

     

    5.2 Boni- und Dividendenverbot

    Der Gesetzgeber macht die Preisbremsen bei Großkunden von einem Boni- und Dividendenverbot abhängig (vgl. § 29a EWPBG, § 37a StromPBG). Das Verbot sieht vor, dass ein Unternehmen, das eine Entlastungssumme über 25 Mio. EUR bezieht, den Mitgliedern seiner Geschäftsführung sowie Mitgliedern von gesellschaftsrechtlichen Aufsichtsorganen bis zum Ablauf des 31.12.23 keine Boni oder vergleichbare Vergütungen i. S. d. § 87 Abs. 1 S. 1 AktienG gewähren darf. Außerdem dürfen jenen Personen im Zeitraum 1.12.22 bis 31.12.23 keine freiwilligen Vergütungen oder Abfindungen gewährt werden, „die rechtlich nicht geboten sind“. Bei mehr als 50 Mio. EUR an Entlastungen dürfen keinerlei Boni oder Dividenden ausgeschüttet werden.

     

    5.3 Abschöpfung von Zufallsgewinnen bei der Stromerzeugung

    Die Entlastung durch die Strompreisbremse wird teilweise über die Abschöpfung von Zufallsgewinnen im Strommarkt refinanziert.

     

    Beachten Sie | Zufallsgewinne am Strommarkt entstehen durch die Energiekrise, speziell durch die Gasknappheit. Gaskraftwerke sind häufig die teuersten Kraftwerke und bestimmen die Marktpreise. Betreiber anderer Anlagen (z. B. Braunkohle oder Erneuerbare Energien) können ihren Strom zu Preisen verkaufen, die weit oberhalb ihrer Produktionskosten liegen und mit denen ihre Betreiber in der Vergangenheit niemals gerechnet hatten.

     

    Betroffen von der Abschöpfung sind Kraftwerke mit niedrigen Stromerzeugungskosten, also

    • Wind-, Photovoltaik- und Wasserkraftanlagen,
    • Abfallverbrennungsanlagen,
    • Kernkraftwerke und
    • Braun- und Steinkohlekraftwerke.

     

    Nur bei diesen Kraftwerken werden Zufallsgewinne abgeschöpft. Ausgenommen sind Speicher, Erdgas, Biomethan und weitere Gase. Auch kleinere Anlagen bis zu einem Megawatt sind ausgenommen, um unnötige Bürokratie zu vermeiden. Der zu erwartende „Standardgewinn“ bleibt unangetastet. Von den verbleibenden Zufallsgewinnen werden 90 % abgeschöpft. Dass Anlagenbetreiber 10 % der zusätzlichen Erlöse einbehalten können, ist wichtig, damit sie einen Anreiz haben, ihre Kraftwerke in den Stunden zu nutzen, in denen sie besonders gebraucht werden, und deshalb die Preise besonders hoch sind (vgl. BMWK, FAQ-Liste: Abschöpfung von Zufallsgewinnen, Ziff. 4). Die Abschöpfung erfolgt ab dem 1.12.22 und ist zunächst bis zum 30.6.23 befristet. Sie kann aber ‒ nach Bewertung durch die EU-Kommission ‒ zu einem späteren Zeitpunkt durch Rechtsverordnung verlängert werden, höchstens jedoch bis zum 30.4.24.

    6. Härtefallregelungen

    Neben Preisbremsen sind vom Gesetzgeber Härtefallregelungen für Haushalte, Unternehmen und Einrichtungen beschlossen worden, die durch die steigenden Energiepreise in besonderer Weise betroffen sind (etwa für Mieter, Wohnungsunternehmen, soziale Träger, Kultur und Forschung), jedoch mit anderen Brennstoffen wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen. Dafür stellt der Bund im Wirtschaftsstabilisierungsfonds höchstens 1,8 Mrd. EUR zur Verfügung. Die Bundesländer können die Mittel für den Zeitraum 1.1. bis 31.12.22 für Zuschüsse zur Deckung der Heizkosten einsetzen. Bis zu einer Verdoppelung der Heizkosten gegenüber dem Vorjahr greift der Härtefallfonds für Verbraucher noch nicht ein. Bei allen zusätzlichen Kosten will der Bund 80 % der Zusatzkosten übernehmen, höchstens aber 2.000 EUR/Haushalt. Einzelheiten werden noch in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern geregelt.

    Quelle: ID 48969593