· Fachbeitrag · UG (haftungsbeschränkt)
Persönliche Haftung bei unrichtiger Firmierung
| Nach einer Entscheidung des BGH haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ein Rechtsgeschäft mit dem unrichtigen Rechtsformzusatz „GmbH” abschließt ( BGH 12.6.12, II ZR 256/11, Abruf-Nr. 122559 ). |
Ein Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) schloss einen Werkvertrag ab und verwendete dabei die Firmenbezeichnung „GmbH u.G.“. Da die Arbeiten nicht zu Ende geführt wurden, forderte der Auftraggeber Schadenersatz. Das prekäre an dem Urteil des BGH: Neben der Gesellschaft haftet der Geschäftsführer dem auf den Rechtsschein vertrauenden Vertragspartner persönlich. Eine Rechtsscheinhaftung greift also nicht nur in den Fällen, in denen der Rechtsformzusatz einer Kapitalgesellschaft ganz weggelassen wird, sondern auch dann, wenn für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit dem unrichtigen Zusatz „GmbH” gehandelt wird. Angesichts des Umstands, dass die Unternehmergesellschaft mit einem nur ganz geringen Stammkapital ausgestattet sein kann, besteht nach Ansicht des BGH sogar ein besonderes Bedürfnis des Rechtsverkehrs, dass hierauf hingewiesen wird.