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  • · Fachbeitrag · Unternehmensstabilisierungs- und Restrukturierungsgesetz

    Der Restrukturierungsplan im StaRUG

    von RA Christoph Chrobok, Düsseldorf, und RA Philip Konen, Frankfurt/M, beide PLUTA Rechtsanwalts GmbH

    | Zum 1.1.21 ist das Unternehmensstabilisierungs- und restrukturierungsgesetz (StaRUG) in Kraft getreten. Eines der Kernelemente ist der Restrukturierungsplan. Dieser ist an vielen Stellen mit dem Insolvenzplan gem. Insolvenzordnung (InsO) vergleichbar. Der Restrukturierungsplan hat allerdings gegenüber dem Insolvenzplan die Besonderheit, dass auch Gläubiger gegen ihren Willen einbezogen werden können und es nicht der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bedarf. Der Beitrag gibt einen Überblick über den Restrukturierungsrahmen und stellt die Umsetzung des Restrukturierungsplans dar. |

    1. Restrukturierungsrahmen sowie dessen Voraussetzungen

    Das Ziel eines Restrukturierungsvorhabens ist die nachhaltige Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit i. S. d. § 18 Abs. 2 InsO, vgl. auch § 29 Abs. 1 StaRUG. Die dafür zur Verfügung stehenden Instrumente des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens („Werkzeugkasten“) sind in § 29 Abs. 2 StaRUG aufgezeigt:

     

    • Durchführung eines gerichtlichen Planabstimmungsverfahrens (gerichtliche Planabstimmung)