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  • 06.10.2022 · Nachricht · Verwaltungsrecht

    Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

    | Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 23.9.222 in zwei Verfahren (19 K 297/22 und 19 K 317/22) eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.092 EUR bzw. 7.000 EUR gewandt hatten. |