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  • · Fachbeitrag · Wichtige Hinweise für die Beratung

    Steuerliche Überlegungen im Zusammenhang mit der Corona-Krise ‒ Teil 1

    | Die Corona-Pandemie ist längst nicht mehr nur eine Gefahr für die Gesundheit. Durch Schließung von Geschäften, Ausgangssperren und durch ein geändertes Konsumverhalten der verunsicherten Bevölkerung stellt Corona für viele eine existenzielle Bedrohung dar. Um die Krise finanziell so gut wie möglich zu überstehen, können Steuererleichterungen beantragt werden. Was das Finanzamt zu bieten hat und wie Ihre Mandanten an die Steuererleichterungen kommen können, beleuchten wir im folgenden Praxisbeitrag. |

     

    MERKE (1) | Möchte ein Mandant von Steuererleichterungen wegen Corona profitieren und es muss schnell gehen, sollte stets der telefonische Kontakt mit dem FA im Vordergrund stehen. Doch da Sie nicht der einzige sind, der beim FA für seinen Mandanten vorspricht, könnte der Sachbearbeiter den einen oder anderen mündlichen Antrag vergessen. Deshalb gilt: Erst telefonieren und anschließend schriftlich mit Hinweis auf das Telefonat den Antrag schicken. So geht kein Antrag verloren und steuerliche Sanktionen wie Verspätungs- oder Säumniszuschläge lassen sich im Vorfeld vermeiden.

     

    MERKE (2) | Sämtliche Veranlagungsbeamte sollen sich in den nächsten Wochen und Monaten ausschließlich mit den Anträgen auf Steuererleichterungen befassen. Aushilfsbeamte aus anderen Bereichen (Betriebsprüfung, Jungprüfer und Steueranwärter sollen bei der Bearbeitung der Steuererklärung aushelfen. Mit anderen Worten: Erwartet ein Mandant aus einer Steuererklärung eine dringend benötigte Steuererstattung, sollte nicht tatenlos auf den betreffenden Steuerbescheid gewartet werden. Stellen Sie für Ihren Mandanten den Antrag, die Steuererklärungen mit einem Erstattungsanspruch vordringlich zu bearbeiten. Dieser Wunsch wird Ihnen angesichts der finanziell angespannten Lage umgehend erfüllt werden.

     

    1. Herabsetzung von laufenden Vorauszahlungen

    Hat ein Mandant in diesem Jahr bereits Vorauszahlungen an das FA und die Gemeinde geleistet und drohen auch für die nächsten Quartale Abbuchungen von Vorauszahlungen, sollte das zu versteuernde Einkommen ‒ unter Einbeziehung der Corona-Krise ‒ neu berechnet werden. Ist 2020 mit keinem Gewinn zu rechnen, sollte beim FA ein Antrag auf Herabsetzung der laufenden Einkommen- oder Körperschaftsteuerzahlungen 2020 sowie der Vorauszahlungen für den Solidaritätszuschlag 2020 gestellt werden. Vorteil: Bereits geleistete Vorauszahlungen werden erstattet und bis zu einem Änderungsantrag seitens Ihres Mandanten werden auch keine weiteren Vorauszahlungen mehr eingezogen.

     

    Die FÄ sind angehalten, großzügig mit solchen Herabsetzungsanträgen umzugehen, wenn der Steuerzahler plausibel darlegen kann, dass er durch die Corona-Pandemie nicht unwesentlich betroffen ist.

     

    Was in der Hektik der Corona-Krise häufig vergessen wird. Es bringt nichts, bei der Gemeinde einen Antrag auf Herabsetzung der laufenden Gewerbesteuervorauszahlungen 2020 zu stellen. Der Antrag muss beim FA gestellt werden. Das FA erlässt aufgrund des Antrags einen Gewerbesteuermessbescheid für Zwecke von Vorauszahlungen, leitet diesen an die Gemeinde weiter und die Gemeinde setzt aufgrund dieses Grundlagenbescheids die Gewerbesteuervorauszahlungen herab.

     

    • Verhaltensknigge

    Damit das FA bzw. die Gemeinde bereits geleistete Vorauszahlungen erstattet, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

     

    • Ermitteln Sie überschlagsmäßig die Entwicklung des Einkommens für Ihren Mandanten und die Höhe der realistischen Vorauszahlungen.
    • Rufen Sie beim FA an, schildern Sie die Situation Ihres Mandanten und beantragen Sie die sofortige Herabsetzung der Vorauszahlungen wegen der Corona-Krise.
    • Schicken Sie anschließend einen schriftlichen Antrag mit der Zusammenfassung des Telefonats an das FA.
    • Sollte der Sachbearbeiter im FA sich zieren, wenden Sie sich umgehend an die übergeordnete Behörde. Dort wird bekannt sein, dass Herabsetzungsanträge in Zeiten von Corona sehr großzügig behandelt werden sollen.
    • Legen Sie sich den Mandanten für Oktober/November auf Wiedervorlage und prüfen Sie, ob sich die steuerliche Situation zugunsten Ihre Mandanten geändert hat. Falls ja, ist zu prüfen, ob ein Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen geboten ist.
     

    2. Zinslose Stundung beantragen

    Kann ein Mandant wegen der Corona-Krise bereits fällige Steuerzahlungen nicht leisten, muss er nicht zur Bank und einen verzinslichen Kredit aufnehmen. Er kann beim FA einen Antrag auf zinslose Stundung stellen. Auch diese Anträge sollen vom FA großzügig behandelt werden. Auf Bund-Länder-Ebene wurde beschlossen, dass die Anträge nicht deshalb abzulehnen sind, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen oder noch entstehenden Schäden aus der Corona-Krise wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Es genügt der Nachweis, unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Pandemie betroffen zu sein.

     

    Beachten Sie | Zinslos gestundet werden zunächst alle bereits fälligen oder bis zum 31.12.20 fällig werdenden Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden.

     

    • Verhaltensknigge
      • Rufen Sie beim FA an, schildern Sie die Situation Ihres Mandanten und beantragen Sie für bereits fällige Steuern eine zinslose Stundung bis zum 31.12.20.
      • Schicken Sie einen schriftlichen Antrag mit Zusammenfassung des Telefonats mit dem Sachbearbeiter ans FA.
      • Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass er, wenn möglich, jeden Monat finanzielle Rücklagen bilden soll. Denn irgendwann möchte das FA sein Geld haben.
      • Beantragen Sie zudem, dass entstehende Steuererstattungen nicht mit den gestundeten Steuerrückständen zu verrechnen sind. Begründen Sie das mit der finanziell schwierigen Situation des Mandanten wegen der Corona-Krise.
     

    PRAXISTIPP | Es muss übrigens für jede neue Steuerfestsetzung ein eigenständiger Antrag auf zinslose Stundung der Steuern bis zum 31.12.20 gestellt werden. Es genügt derzeit also kein pauschaler Antrag für alle noch im Jahr 2020 fällig werdenden Steuerzahlungen.

     

    3. Antrag auf Beendigung von Vollstreckungsmaßnahmen

    Hat ein Mandant bereits vor der Corona-Krise finanzielle Schwierigkeiten und das FA versucht bereits in einem Vollstreckungsverfahren die fälligen Steuern einzutreiben, kann ein Antrag auf Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen gestellt werden. Auch hier gilt wieder: Kann der Mandant nachweisen, dass er unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, sollen die Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt werden.

     

    Die Vollstreckungsmaßnahmen sollen bis zum 31.12.20 ausgesetzt werden. In Kürze wird ein klärendes Schreiben des BMF erwartet. Ab diesem Zeitpunkt sollen Säumniszuschläge für rückständige Steuern im Vollstreckungsverfahren bis zum 31.12.20 per Allgemeinverfügung erlassen werden.

     

    • Verhaltensknigge
    • Laufen bei einem Mandanten bereits Vollstreckungsmaßnahmen für rückständige Steuern, rufen Sie beim FA an, schildern Sie die Situation und beantragen Sie die Beendigung der Vollstreckungsmaßnahmen.
    • Schicken Sie den Antrag und die Zusammenfassung des Telefonats schriftlich ans FA.
    • Beantragen Sie gleichzeitig die zinslose Stundung der rückständigen Steuern.
    • Weisen Sie Ihren Mandanten darauf hin, dass er, wenn möglich, finanzielle Rücklagen bilden muss. Denn irgendwann ‒ Stand heute: spätestens ab 2.1.21 ‒ laufen die Corona-Steuererleichterungen aus und der Mandant muss die rückständigen Steuern bezahlen.
     

    PRAXISTIPP | Erwartet Ihr Mandant Steuererstattungen, sollten Sie bereits im Vorfeld verhindern, dass das FA diese mit rückständigen Steuern ausrechnet. Dazu müssen Sie einen extra Antrag beim FA stellen.

     

    4. Antrag auf Fristverlängerung für Umsatzsteuervoranmeldungen

    Muss Ihr Mandant die Schließung seines Geschäfts oder die Umsatzeinbußen wegen der Corona-Krise finanziell überbrücken, kann er beim FA ausnahmsweise einen Antrag stellen, dass er seine zum 10.4.20 fällige Umsatzsteuervoranmeldung erst am 11.5.20 an das FA übermitteln und die Zahlungen leisten muss. Das sieht zumindest eine Verfügung einer Finanzbehörde vor, die unseren Kenntnissen nach jedoch bundeseinheitlich abgestimmt ist.

     

    • Verhaltensknigge
    • Um die Festsetzung eines Verspätungszuschlags zu vermeiden, sollte der Antrag auf Fristverlängerung für die Abgabe der zum 10.4.20 fälligen Umsatzsteuervoranmeldung schriftlich beim FA gestellt werden.
    • Da die Corona-Krise wohl noch länger dauern wird, sollte die Fristverlängerung auch für die Monate Mai bis Dezember beantragt werden.
    • Auch hier gilt: Sollte der Sachbearbeiter im FA den Antrag ablehnen, sollte umgehend der Kontakt zur übergeordneten Behörde gesucht werden. Diese wird ihn anweisen, die beantragte Fristverlängerung wohlwollend zu gewähren.
     

    PRAXISTIPP | In Bayern ticken die Uhren bekanntlich anders. In einer internen Verfügung wurden die bayerischen Beamten nun angewiesen, für die zum 10.4.2020 fälligen Umsatzsteuervoranmeldung eine Fristverlängerung bis 10. Juni 2020 zu gewähren. Darauf sollten auch Unternehmer in anderen Bundesländern pochen.

     

    5. Antrag auf Fristverlängerung für Steuererklärungen 2018

    Erstellen Sie für einen Mandanten die Steuererklärungen 2018 und haben wegen der Corona-Pandemie den Abgabetermin 29.2.20 verstreichen lassen, darf ausnahmsweise erneut ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden. In einer Verfügung der Finanzverwaltung soll bei solchen Anträgen nicht kleinlich verfahren werden und eine rückwirkende Fristverlängerung bis 30.4.20 gewährt werden.

     

    Sammelfristverlängerungsanträge von Steuerberatern sind bei einem entsprechend schlüssigen Vortrag nicht mehr automatisiert zurückzuweisen. Es müssen schlüssige Gründe für die Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2018 vorgetragen werden: Entweder weil der Steuerberater oder weil seine Mandanten unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind.

     

    • Verhaltensknigge
    • Rufen Sie beim FA an und stellen Sie mündlich einen Antrag für Ihren Mandanten auf rückwirkende Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2018.
    • Beantragen Sie in dem Telefonat zudem, dass von Zwangsmitteln zur Durchsetzung der Abgabe und von Schätzbescheiden abzusehen ist. Kündigen Sie in dem Telefonat einen schriftlichen Antrag mit ausführlichen Gründen bezogen auf die Corona-Krise an.
    • Stellen Sie für einzelne Mandanten schriftlich einen Antrag auf Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2018 mit Hinweis auf das Telefonat und begründen Sie ausführlich, warum die Corona-Krise schuld an der verspäteten Abgabe ist.
    • Stellen Sie einen Sammelantrag, hilft kein Pauschalgrund für alle in diesem Antrag erfassten Mandanten. Es muss für jeden Mandanten ein individueller Grund genannt werden. Ausnahme: Ist der Steuerberater unmittelbar und nicht unerheblich vom Corona-Virus betroffen, genügen dessen Nachweise für die Gewährung der Fristverlängerungen im Sammelantrag.
     

    6. Risikomanagement:Antrag zur Vermeidung einer schlechten Risikoklasse

    Das Risikomanagementsystem in der Finanzverwaltung stuft Steuerzahler je nach Zahlungsmoral und Abgabeverhalten in eine bestimmte Risikoklasse ein. Das bedeutet: Hat ein Steuerzahler Steuerrückstände, fanden oder finden Vollstreckungsmaßnahmen statt oder kommt ein Steuerzahler seinen Abgabefristen für Steuererklärungen, Umsatzsteuervoranmeldungen oder Lohnsteueranmeldungen nicht nach, stuft ihn in die Finanzamtssoftware automatisch in eine hohe Risikoklasse ein. Folgen sind die kritischere Überprüfung von Steuererklärungen durch die Sachbearbeiter in den FÄ und häufigere Prüfungen des FA vor Ort.

     

    PRAXISTIPP | Schöpfen Sie die Steuererleichterungen wegen Corona für einen Mandanten aus, damit dieser möglichst unbeschadet die finanzielle Durststrecke wegen der Corona-Krise überwindet, könnte das zur Einstufung in eine hohe Risikoklasse führen. Stellen Sie deshalb einen Antrag für Ihren Mandanten, dass die Inanspruchnahme der Corona-Steuererleichterungen keine negative Auswirkung auf die Einstufung in eine Risikoklasse haben darf.

     

    7. Antrag auf Unterbrechung laufender Betriebsprüfungen

    Findet bei einem Mandanten aktuell eine Betriebsprüfung statt oder soll diese in den nächsten Wochen beginnen, sollten Sie die Unterbrechung bzw. die Verschiebung der Betriebsprüfung beantragen.

     

    Schließlich sollen soziale Kontakte minimiert werden, um die Ausbreitung des Corona-Virus zu verlangsamen. Auf dieses Konzept setzt auch die Finanzverwaltung und hat seine Prüfer ins Homeoffice geschickt. Amtsprüfungen sind damit zwar möglich. Besser sind jedoch Prüfungen beim Steuerberater oder in der Firma, weil die Fragen des Prüfers hier sofort beantwortet werden können.

     

    • Verhaltensknigge
    • Soll die laufende Prüfung unterbrochen werden, weil der Betrieb wegen der Corona-Krise geschlossen ist oder weil das für die Buchhaltung zuständige Personal im Homeoffice arbeitet, sollte beim FA ein schriftlicher Antrag auf Unterbrechung der Prüfung gestellt werden.
    • Steht der Prüfungsbeginn in naher Zukunft an und Ihr Mandant hat aufgrund der Corona-Krise weder einen Platz, noch das Personal, das Fragen beantworten kann, sollte ein schriftlicher Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns gestellt werden.
    • Die Unterbrechung bzw. Verschiebung kann auch mit Sicherheitsmaßnahmen, eben Kontakte einzuschränken, begründet werden.
     

    PRAXISTIPP | Kommt es aufgrund einer laufenden Betriebsprüfung zu Nachzahlungen und es ist ungewiss, wann der Bericht oder die Änderungsbescheide wegen der Unterbrechung der Prüfung ergehen werden, kann eine freiwillige Steuerzahlung geleistet werden, um Nachzahlungszinsen zu minimieren. Denn ab dem Zeitpunkt der freiwilligen Steuerzahlungen werden die danach anfallenden Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen erlassen. Damit es mit dem Zinsstopp klappt, sollte mit der Finanzkasse abgestimmt werden, welcher Betreff im Überweisungsformular verwendet werden soll. Denn nur wenn klar nachvollziehbar ist, für welche Steuerart und für welches Jahr die freiwillige Steuerzahlung geleistet wurde, stoppt die Zahlung den Zinslauf.

     

    Neuer Trend: In der Praxis müssen Prüfer den Steuerberater oder den Unternehmer aktuell fragen, ob der Prüfungsbericht nach Beendigung der Prüfung versandt und durch die Veranlagungsstelle im Finanzamt ausgewertet werden soll. Hintergrund ist, dass dadurch Änderungsbescheide verhindert werden können, für die bei Steuernachzahlungen ansonsten postwendend ein Stundungsantrag gestellt werden würde. Doch die Zurückhaltung des Prüfungsberichts hat den Haken, dass für jeden Monat Wartezeit weitere 0,5% Nachzahlungszinsen auflaufen. Besser also, den Bericht auswerten lassen und für Nachzahlungen aus den Änderungsbescheiden die „zinslose“ Stundung beantragen.

    8. Erstattung der Sonderzahlung bei Dauerfristverlängerung

    Braucht Ihr Mandant dringend Geld zur Überbrückung der Umsatzeinbußen wegen Corona und hat er im Rahmen einer Dauerfristverlängerung nach § 46 UStDV im Jahr 2020 eine Sonderzahlung leisten müssen, können Sie die Erstattung dieser Sonderzahlung beantragen.

     

    Diese Erstattungsmöglichkeit wurde bei Redaktionsschluss dieser Ausgabe vom Bundesfinanzministerium in Aussicht gestellt. Ein offizielles Schreiben lag jedoch nicht vor. Dennoch sollte bei dringendem Finanzbedarf ein Erstattungsantrag gestellt werden.

     

    Die Erstattung dürfte wieder davon abhängig sein, dass Sie dem Finanzamt plausibel nachweisen, dass Ihr Mandant unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist.

    9. Vorsorgliche Einsprüche für noch nicht ergangene Steuerbescheide

    Kurios, aber aus Sicht von Steuerberatern nachvollziehbar, kursieren in den FÄ Einspruchsschreiben für künftige Steuerbescheide der Mandanten. Die Einsprüche werden damit begründet, dass nicht mehr gewährleistet werden kann, wie lange eine Steuerkanzlei wegen der Corona-Krise noch arbeitsfähig ist. Um zu vermeiden, dass künftig ergehende fehlerhafte Steuerbescheide aufgrund der nicht möglichen Überprüfung bestandskräftig werden, sind die Einsprüche vor Ergehen der Steuerbescheide unumgänglich.

     

    Diese vorgelagerten Einsprüche werden von den FÄ als unzulässig abgewiesen. Denn nach der Abgabenordnung ist ein Einspruch nur gegen einen Verwaltungsakt zulässig. Und ohne Verwaltungsakt ist ein Einspruch im Umkehrschluss unzulässig.

    Quelle: ID 46418676