· Fachbeitrag · Wirtschaftsstrafrecht
Verjährungsunterbrechung bei faktischer Geschäftsführung
von Oberstaatsanwalt Raimund Weyand, St. Ingbert
| Benennt ein Durchsuchungsbeschluss lediglich den formellen Geschäftsführer, unterbricht er die Verjährung in Bezug auf einen faktischen Geschäftsführer nicht ( BGH 26.10.17, 1 StR 279/17, Abruf-Nr. 198549 ). |
1. Sachverhalt
Das LG hatte den Angeklagten wegen mehrfacher Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Ermittlungen veranlasste er für die Jahre 2009 und 2010 die Abgabe von inhaltlich unrichtigen USt-Erklärungen, in denen nur Teile der tatsächlich erzielten Umsätze deklariert wurden. Seine Revision war jetzt teilweise erfolgreich.
2. Entscheidung
Die dem Angeklagten vorgeworfene USt-Hinterziehung für das Jahr 2009 kann nicht mehr verfolgt werden, weil mittlerweile Verjährung eingetreten ist. Bei Verstößen gegen § 370 Abs. 1 AO beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Ihr Lauf beginnt mit Tatbeendigung (§ 78a Abs. 1 StGB), die bei der USt mit Eingang der falschen Jahreserklärung beim FA anzunehmen ist.
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