Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Einschränkung der Verlustverrechnung bei Kapitalanlagen

    Berücksichtigung von Totalverlusten bei der Abgeltungsteuer ab 2020

    von Dipl.-Kfm. StB Oliver Schultze, Pinneberg

    | Der BFH hat seit 2012 in vielen Entscheidungen deutlich gemacht, dass die steuerliche Erfassung aller Wertzuwächse bei Kapitalanlagen auch die steuerliche Berücksichtigung aller Wertverluste bedingt. Mit den BFH-Entscheidungen zum Totalverlust privater Darlehensforderungen ( BFH 24.10.17, VIII R 13/15 ) und der Frage, ob ein Erlös von Null ausreichend zur Verlustanerkennung ist (BFH 12.6.18, VIII R 32/16) waren die meisten Fragen zur Verlustverrechnung geklärt. Ende 2019 wurde jedoch § 20 Abs. 6 EStG um die Sätze 5 und 6 erweitert. Die Konsequenzen fasst der folgende Beitrag zusammen. |

    1. Gesetzliche Änderung ab 2020

    Die Finanzverwaltung legte nach den BFH-Entscheidungen aus 2017 und 2018 eine restriktive Haltung an den Tag. Diese wurde im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Jahressteuergesetz 2019 erneut deutlich. Geplant war, Totalverluste von der Verlustberücksichtigung komplett auszunehmen. Dieses Gesetzesvorhaben wurde ‒ auch aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken ‒ zwar im Sommer 2019 wieder aufgegeben. Kurz vor Weihnachten wurde jedoch als Annex zum „Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen“ eine modifizierte Ergänzung des § 20 Abs. 6 EStG um die Sätze 5 und 6 beschlossen. Dabei wurden Einschränkungen bei der Berücksichtigung von Totalverlusten sowie bei Termingeschäften beschlossen. Die Einschränkungen bei den Termingeschäften werden in einem Folgebeitrag noch erläutert.

     

    Ab 2020 sind Verluste aus der vollständigen oder teilweisen Uneinbringlichkeit, der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wertpapiere oder dem sonstigen Ausfall von Wertpapieren (im Folgenden Totalverlust) zwar generell berücksichtigungsfähig, allerdings ist die Verlustverrechnung der Höhe nach auf 10.000 EUR im Kalenderjahr gedeckelt. Ein verbleibender Verlust kann zwar vorgetragen werden, aber auch die Berücksichtigung des Verlustvortrags ist auf 10.000 EUR je Kalenderjahr beschränkt. Da die Verlusteinschränkung nicht je Wertpapier, sondern je Anleger gilt, wird auch z. B. der Ausfall von drei Wertpapieren mit einem Wert von jeweils 5.000 EUR in einem Kalenderjahr nur i. H. v. 10.000 EUR in dem entsprechenden Kalenderjahr berücksichtigt, weitere 5.000 EUR können vorgetragen werden.