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  • 07.09.2015 · Fachbeitrag · Staatsanleihen

    Was versprochen ist, muss gehalten werden

    | Ein Staat kann die Erfüllung privatrechtlicher Zahlungsansprüche aus von ihm begebenen Schuldverschreibungen gegenüber Privatpersonen weder unter Berufung auf den wegen Zahlungsunfähigkeit erklärten Staatsnotstand noch wegen einer mit der Mehrheit der Gläubiger freiwillig zustande gekommenen Umschuldung verweigern (BGH 24.2.15, XI ZR 193/14, Abruf-Nr. 176056 ). |