· Arbeitsvertragsrecht
Vorsicht bei der Formulierung von Rückzahlungsklauseln
| Arbeitgeber sind in der Regel gerne breit, in die Fortbildung ihrer Mitarbeiter zu investieren. Allerdings soll sich das auch auszahlen, der Mitarbeiter soll also langfristig an das Unternehmen gebunden werden. Dazu werden üblicherweise Rückzahlungsklauseln für den Fall vereinbart, dass der Mitarbeiter das Unternehmen innerhalb einer bestimmten Frist verlässt. Hier gilt es allerdings aufzupassen, denn nicht jede Rückzahlungsklausel ist wirksam. |
So hatte dass LAG Mecklenburg-Vorpommern über eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entscheiden, nach der Fortbildungskosten zurückzuzahlen sind, wenn der Arbeitnehmer innerhalb der Bindungsfrist „aus persönlichen Gründen“ aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Die Richter hielten diese Regelung für unwirksam. Sie benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen. Es würden nämlich auch solche Gründe erfasst, die von dem Arbeitnehmer nicht zu vertreten sind oder die auf Maßnahmen zurückgehen, die dem Verantwortungs- und Risikobereich des Arbeitgebers zuzurechnen sind.
Schon das BAG (13.12.11, 3 AZR 791/09) erklärte eine Rückzahlungsklausel wegen unangemessener Benachteiligung des ArbN für unwirksam ‒ wenn dieser ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung verpflichtet wird, Ausbildungskosten zurückzuzahlen. Wenn die Bestimmung nicht danach unterscheidet, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Eigenkündigung der Sphäre des ArbG oder der des ArbN liegt, ist die Klausel unwirksam. Eine Rückzahlungspflicht besteht in diesen Fällen auch, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den ArbG (mit)veranlasst wurde.
Musterformulierung / Rückzahlungsklausel |
Achten Sie daher darauf, dass in eine Rückzahlungsklausel für Fortbildungskosten folgender Hinweis aufgenommen wird:
Ein Anspruch auf Rückzahlung von Fortbildungskosten bei einer Eigenkündigung besteht dann nicht, wenn der Grund für die Eigenkündigung in der Sphäre des ArbG liegt oder dieser kein berechtigtes Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses hat (z. B. bei unverschuldeter Leistungsunfähigkeit des ArbN). |
Und noch einen wichtigen Hinweis gaben die Richter dem Arbeitgeber mit auf den Weg: Nach der Entscheidung ist eine Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung nicht deshalb der Inhaltskontrolle entzogen, weil das Vertragsmuster Anlage einer Dienstvereinbarung zur Regelung von Fortbildungsmaßnahmen ist.
(St)
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