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Vorsicht bei Ausgleichsklauseln!

Bild: © MQ-Illustrations - stock.adobe.com

| Eine kündigungsrechtliche Streitigkeit wird oft dadurch gelöst, dass sich die Parteien trennen, eine Abfindung gezahlt und eine Ausgleichsklausel vereinbart wird. Dass Sie als Arbeitgeber bei der Ausgleichsklausel besser ganz genau hinschauen, zeigt eine Entscheidung des LAG Mecklenburg-Vorpommern. |

1. Ausgleichsklauseln sind weit auszulegen

Die Richter am LAG machten deutlich, dass Ausgleichsklauseln in einem gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich oder in einem Aufhebungsvertrag im Interesse klarer Verhältnisse grundsätzlich weit auszulegen sind. Durch eine Ausgleichsklausel im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wollen die Parteien in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend bereinigen. Sie wollen alle Ansprüche erledigen, gleichgültig, ob sie an diese dachten oder nicht.

2. Erfasst werden auch frühere Gehaltsüberzahlungen

In dem entsprechenden Fall lautete die Klausel „... dass mit der Erfüllung dieser Aufhebungsvereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche aus und in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, vollständig erledigt sind“. Diese geläufige Formulierung wurde für den Arbeitgeber zum Problem. Sie schließt nach Ansicht des Gerichts nämlich eine Aufrechnung wegen einer früheren Gehaltsüberzahlung aus, wenn dieser Anspruch des Arbeitgebers neben den sonstigen Ansprüchen der Parteien nicht gesondert aufgeführt ist.

 

Dem Arbeitgeber half auch nicht weiter, dass die Parteien vereinbart hatten, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß und entsprechend der arbeitsvertraglichen Regelungen abgerechnet wird und die sich ergebenden Nettobeträge ausgezahlt werden. Die Aufrechnung mit einer früheren Überzahlung fällt nicht unter diesen Punkt.

 

MERKE | Bevor Sie als Arbeitgeber eine Ausgleichsklausel vereinbaren, sollten Sie genau überprüft haben, welche möglichen Ansprüche noch bestehen (können). Diese müssen ausdrücklich in der Klausel genannt werden. Werden sie das nicht, sind sie verloren. Und noch etwas: Diesen Punkt sollten Sie immer schon geklärt haben, wenn Sie zu einem Arbeitsgerichtstermin gehen. Lassen Sie sich dort nicht von einem Vergleichsvorschlag mit Ausgleichsklausel überraschen.

 

(St)

Quelle |

 LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.4.2022, 5 Sa 100/21

Quelle: ID 48338135