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22.03.2018 · IWW-Abrufnummer 200297

Landesarbeitsgericht Niedersachsen: Urteil vom 21.02.2018 – 2 Sa 83/17

Die in einem Formulararbeitsvertrag als Allgemeine Geschäftsbedingung enthaltene Ausschlussfrist von drei Monaten für "alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis" erfasst neben vertraglichen Schadensersatzansprüchen auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer wegen Haftung aus vorsätzlicher Pflichtverletzung (entgegen BAG, 20. Juni 2013, 8 AZR 280/12 ).


Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nienburg vom 8. Dezember 2016 - 2 Ca 101/16 - wird auf seine Kosten zurück- gewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.349,05 Euro festgesetzt.



Tatbestand



Der Kläger begehrt von dem Beklagten die Zahlung vereinnahmter Fahrgelder.



Der Kläger betreibt einen Busbetrieb. Der Beklagte war bei dem Kläger von August 2013 bis November 2013 sowie von Januar 2014 bis März 2015 als Busfahrer beschäftigt.



Den Arbeitsverhältnissen lagen die Arbeitsverträge vom 2. August 2013 (Bl. 128 f. d. A.) und vom 1. Juni 2014 (Bl. 133 f. d. A.) zugrunde. Darin heißt es jeweils u.a.:



"...



14. Ausschlußklausel



Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind von den Vertragspartnern innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung schriftlich geltend zu machen, andernfalls sind sie erloschen. Bleibt die Geltendmachung erfolglos, erlöschen sie, wenn der Anspruch nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird.



..."



In einer von dem Beklagten unterzeichneten Bestätigung vom 11. November 2013 heißt es u.a. (Bl. 48 d. A.):



"... Ich habe am heutigen Tage die Sparkassenkarte mit der Nummer 14213 erhalten. Ich verpflichte mich täglich meine gesamten Fahrgeldeinnahmen auf das Konto der Stadtbusgesellschaft einzuzahlen. Mit ist bekannt, das eine nicht pünktliche Einzahlung als Unterschlagung gewertet wird und ohne weitere Vorankündigung strafrechtlich verfolgt wird. Sofort nach erfolgter Einzahlung senden Sie eine SMS mit Namen und Einzahlungsbetrag und Kalenderwoche an 0176-31793864. Die Quittung bitte im Stadtbüro kopieren lassen und das Original sorgfältig aufbewahren...."



In dem Zeitraum August 2013 bis November 2013 vereinnahmte der Beklagte Fahrgelder in folgender Höhe:



August 2013: 3.048,70 Euro



September 2013: 4.997,80 Euro



Oktober 2013: 2.166,20 Euro



November 2013: 2.188,90 Euro.



Von den vereinnahmten Fahrgeldern führte der Beklagte folgende Beträge an die ihm vom Kläger benannte Stelle ab:



August 2013: 70,00 Euro



September 2013: 385,00 Euro.



Der Lohnanspruch des Klägers betrug in diesem Zeitraum ausweislich der zu den Akten gereichten Abrechnungen (Bl. 36 f. d. A.):



August 2013: 1.431,29 Euro



September 2013: 1.557,00 Euro



Oktober 2013: 1.529,83 Euro



November 2013: 826,48 Euro.



In dem Zeitraum Juli 2014 bis März 2015 vereinnahmte der Beklagte Fahrgelder in folgender Höhe (Bl. 3 d. A.):



Juli 2014: 623,90 Euro



August 2014: 897,70 Euro



September 2014: 1.522,40 Euro



Oktober 2014: 1.800,70 Euro



November 2014: 851,50 Euro



Dezember 2014: 1.698,00 Euro



Januar 2015: 2.640,60 Euro



Februar 2015: 2.881,80 Euro



März 2015: 974,90 Euro.



In dem Zeitraum vom Januar 2014 bis März 2015 betrug der Lohnanspruch des Beklagten ausweislich einer vom Kläger zu den Akten gereichten Aufstellung (Bl. 3 d. A.) sowie ausweislich der zu den Akten gereichten Abrechnungen vom Juli 2014 bis März 2015 (Bl. 39 f. d. A.):



Januar 2014: 70,23 Euro



Februar 2014: 50,99 Euro



März 2014: 677,50 Euro



April 2014: 724,13 Euro



Mai 2014: 656,97 Euro



Juni 2014: 677,50 Euro



Juli 2014: 855,90 Euro



August 2014: 1.142,14 Euro



September 2014: 1.018,79 Euro



Oktober 2014: 1.169,46 Euro



November 2014: 453,04 Euro



Dezember 2014: 1.108,31 Euro.



Januar 2015: 1.061,71 Euro



Februar 2015: 1.065,42 Euro



März 2015: 448,12 Euro.



Während des Bestandes der beiden Arbeitsverhältnisse zahlte der Kläger dem Beklagten seinen Nettoverdienst nicht aus. Vielmehr durfte der Beklagte den Nettolohn von den vereinnahmten Fahrgeldern einbehalten.



Mit seiner am 29. Februar 2016 beim Arbeitsgericht Nienburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - von dem Beklagten die Zahlung von 13.349,05 Euro. Er hat behauptet, der Beklagte habe von ihm vereinnahmte Fahrgelder in vorgenannter Höhe nicht an ihn ausgezahlt, sondern einbehalten. Er hat die Auffassung vertreten, die in den Arbeitsverträgen vereinbarte Ausschlussklausel finde keine Anwendung, weil es sich um eine Forderung aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung wegen Untreue gem. § 266 StGB handele. Der Beklagte habe die Fahrgelder nur treuhänderisch erhalten, um sie an ihn weiterzuleiten.



Der Beklagte ist mit Versäumnisurteil vom 22. September 2016 zur Zahlung von 13.349,05 Euro nebst Zinsen verurteilt worden. Gegen das ihm am 5. Oktober 2016 zugestellte Versäumnisurteil hat er am 11. Oktober 2016 Einspruch eingelegt.



Der Kläger hat beantragt,



das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichtes Nienburg vom 22. September 2016 - 2 Ca 101/16 - aufrechtzuerhalten.



Der Beklagte hat beantragt,



das Versäumnisurteil vom 22. September 2016 aufzuheben und die Klage abzuweisen.



Der Beklagte hat behauptet, er habe die Fahrgelder ordnungsgemäß mit der Stadtbusgesellschaft N. mbH abgerechnet. Im Übrigen seien etwaige Ansprüche des Klägers aufgrund der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.



Mit Urteil vom 8. Dezember 2016 hat das Arbeitsgericht Nienburg das Versäumnisurteil vom 22. September 2016 - soweit der Klage stattgegeben wurde - aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die zulässige Klage sei unbegründet. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung der vereinnahmten Fahrgelder abzüglich der verrechneten Nettolohnansprüche. Etwaige Ansprüche des Klägers seien gemäß § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen, weil sie nicht rechtzeitig innerhalb der vereinbarten dreimonatigen Ausschlussfrist, sondern erst mit der Klagschrift vom 26. Februar 2016 geltend gemacht worden seien. Die Ausschlussfrist finde auf die geltend gemachten Ansprüche Anwendung. Bei dem Anspruch des Klägers gegen den Beklagten handele es sich um einen Anspruch aus § 667 BGB in analoger Anwendung. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die aus der Geschäftsbesorgung für den Kläger als Busfahrer erlangten Fahrgelder herauszugeben. Hierbei handele es sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, auf den die Ausschlussfrist anzuwenden sei. Auch soweit der Kläger einen Anspruch aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB verfolge, sei dieser wegen Nichteinhaltung der Ausschlussfrist verfallen. Die Ausschlussfrist erfasse auch Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Soweit das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 -) ausgeführt habe, da die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes gem. § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden könne und § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasse, sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit vereinbarten Ausschlussklauseln keine Fälle anders als das Gesetz unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm regeln wollten. Dieser Rechtsprechung schließe sich die erkennende Kammer nicht an. Bei den Arbeitsverträgen der Parteien handele es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S. von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB. Auf die Unwirksamkeit dieser Klausel wegen Verstoßes gegen § 202 Abs. 1, 309 Nr. 7 BGB könne sich der Kläger als Verwender der Klausel nicht berufen. Selbst wenn die Ausschlussfrist Ansprüche des Klägers aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung nicht erfassen sollte, bestehe kein Anspruch. Der Kläger habe nicht den Tatbestand der vorsätzlichen unerlaubten Handlung nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB durch den Beklagten dargelegt. Zum Vorsatz gehöre das Bewusstsein der Pflichtverletzung und er müsse sich auch auf den Vermögensnachteil beziehen. Einen derartigen Vorsatz des Beklagten habe die Kammer nicht feststellen können. Trotz der anderslautenden schriftlichen Bestätigung vom 11. November 2013 habe während des Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass der Beklagte mit den vereinnahmten Fahrgeldern seine Nettolohnansprüche habe verrechnen dürfen. Trotz Befragung der Parteien in der Kammerverhandlung sei es nicht gelungen, konkret zu ergründen, wie die darüber hinausgehenden Beträge von den Parteien ermittelt worden seien und wann genau diese von dem Beklagten an die Stadtbusgesellschaft hätten abgeführt werden sollen. Der Beklagte habe im Zeitpunkt der Vereinnahmung der Fahrgelder nicht wissen können, welchen Anteil dieser Fahrgelder er abzuführen habe und in welcher Höhe er diese behalten dürfe. Hinsichtlich des Nettolohnanspruches habe ein Vermögensnachteil des Klägers nicht eintreten können, weil er in entsprechender Höhe von dem Lohnanspruch des Beklagten frei geworden sei. Wie für den Beklagten erkennbar gewesen sein solle, ab welchem Betrag der vereinnahmten Fahrgelder die eigenmächtige Mittelverwendung in ein pflichtwidriges Verhalten umschlage, habe die Kammer nicht nachvollziehen können. Wegen der weiteren Einzelheiten der rechtlichen Würdigung des Urteils wird auf S. 4 bis 6 desselben, Bl. 144 bis 146 d. A. Bezug genommen.



Das Urteil ist dem Kläger am 29. Dezember 2016 zugestellt worden. Hiergegen hat er mit einem am 23. Januar 2017 beim Landesarbeitsgericht Niedersachsen eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 8. März 2017 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor auf seinen Antrag vom 20. Februar 2017 durch Beschluss vom 21. Februar 2017 die Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. März 2017 verlängert worden war.



Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen. Der Kläger vertritt die Auffassung, die arbeitsvertragliche Ausschussklausel greife nicht ein, weil der Anspruch auf eine deliktische Anspruchsgrundlage gestützt werde. Soweit die angefochtene Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 20. Juni 2013 - 8 AZR 280/12 -) abweiche, sei dem nicht zu folgen. Er mache sich die Argumentation des Bundesarbeitsgerichtes vollständig zu eigen. Der Beklagte habe vorsätzlich i.S. von § 266 StGB gehandelt. Er habe die jeweiligen Tageseinnahmen während des gesamten Monates angesammelt. Im Folgemonat habe er eine Lohnabrechnung erhalten, aus der sich der Nettolohn, die Summe der Fahrgeldeinnahmen und die Errechnung der Differenz aus beiden ergeben habe. Diese Differenz hätte der Beklagte an ihn zurücküberwiesen müssen. Der Beklagte habe in der mündlichen Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt, dass ihm dieses System bekannt gewesen sei und er auch hiernach gehandelt habe. Der Grund für die nicht zurückgezahlten und streitgegenständlichen Fahrgelder habe in der vom Beklagten bekundeten Tatsache gelegen, dass er einen höheren Nettolohn als vertraglich vereinbart für sich beansprucht habe. Der Beklagte habe in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht erklärt, dass er in der Vergangenheit bei anderen Arbeitgebern immer einen Betrag in Höhe von 1.800,00 Euro netto verdient habe. Dieser Betrag habe ihm auch im streitgegenständlichen Arbeitsverhältnis zugestanden. Er habe 1.800,00 Euro netto von den Fahrgeldern einbehalten und den überschießenden Betrag zurücküberwiesen. Eine konkrete Berechnung habe er ebenso wie Einzahlungsbelege nicht vorlegen können. Wenn der Beklagte tatsächlich Fahrgeldeinnahmen im Tages- bzw. Wochenrhythmus zurücküberwiesen hätte, müsse er Einzahlungsbelege vorlegen können. Der Beklagte habe die streitgegenständlichen Fahrgeldeinnahmen nach seiner eigenen Berechnung mit Wissen und Wollen einbehalten. Vorsatz sei mithin gegeben.



Der Kläger beantragt,



das Urteil des Arbeitsgerichtes Nienburg vom 8. Dezember 2016 - 2 Ca 101/16 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 13.349,05 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 12.125,44 Euro seit dem 5. März 2016 und auf weitere 1.223,61 Euro seit dem 19. April 2016 zu zahlen.



Der Beklagte beantragt,



die Berufung zurückzuweisen.



Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 15. Mai 2017 (Bl. 206 f. d. A.).



Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den zu den Akten gereichten Anlagen sowie auf das Protokoll der Kammerverhandlung vom 30. August 2017 Bezug genommen.



Entscheidungsgründe



A.



Die gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).



B.



Die Berufung ist unbegründet.



I.



Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Zahlung vereinnahmter Fahrgelder in Höhe von 13.349,05 Euro verlangen. Etwaige Ansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten wegen einer Vertragsverletzung gemäß § 280 Abs. 1 BGB, Herausgabeansprüche aus § 667 BGB analog sowie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 2 BGB sind gemäß § 14 des Arbeitsvertrages der Parteien verfallen.



1.



Gem. § 14 des Arbeitsvertrages sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis von den Vertragspartnern innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses jedoch innerhalb von 3 Monaten nach der Beendigung schriftlich geltend zu machen, anderenfalls sind sie erloschen.



2.



Sowohl vertragliche Ansprüche als auch Schadensersatzansprüche des Klägers sind Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis i.S. von § 14 des Arbeitsvertrages. Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i.S. von § 14 des Arbeitsvertrages erfassen alle auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit beruhenden Haftungsansprüche der eigenen Arbeitsvertragspartei gegen die andere.



a.



Zwar hat das Bundesarbeitsgericht unter anderem mit Urteil vom 20. Juni 2013 (- 8 AZR 280/12 - Rn. 20 f) ausgeführt, da die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes gemäß § 202 Abs. 1 BGB nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden könne und § 202 Abs. 1 BGB nicht nur Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch über Ausschlussfristen erfasse, sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Vertragspartner mit vereinbarten Ausschlussklauseln keine Fälle anders als das Gesetz und unter Verstoß gegen die gesetzliche Verbotsnorm im Sinne von § 134 BGB regeln wollten. Vertragsklauseln, die nur in außergewöhnlichen, von den Vertragspartnern bei Vertragsschluss nicht für regelungsbedürftig gehaltenen Fällen gegen das Gesetz verstießen, seien wirksam. Eine am Sinn und Zweck solcher Klauseln orientierte Auslegung ergebe, dass derartige Ausnahmen von der Klausel nicht erfasst werden sollten.



b.



Dieser Auffassung schließt sich die erkennende Kammer nicht an.



aa.



Bei dem Arbeitsvertrag der Parteien handelt es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild um eine von dem Kläger vorformulierte allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.



Bei Anwendung der für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen maßgeblichen Grundsätze von Ausschlussfristen, welche dem Wortlaut nach umfassend für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten sollen, ist davon auszugehen, dass auch Ansprüche erfasst sind, welche auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung einer der Vertragsparteien durch die andere beruhen. Mit einer Regelung, welche dem Wortlaut nach alle denkbaren, aus dem Arbeitsverhältnis ableitbaren Ansprüche erfasst, bringen die Parteien typischerweise zum Ausdruck, dass die Ausschlussfrist eine umfassende Reichweite haben soll. Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Ausschlussfrist und der ihr zu Grunde liegenden Interessenlage der Parteien, innerhalb eines kurzen Zeitraumes Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu schaffen. Weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer werden nach Anspruchsgrundlagen differenzieren, wann eine Ausschlussfrist schon ihrem Wortlaut nach für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gelten soll.



bb.



Es kann durchaus unterstellt werden, dass weder der Arbeitgeber bei der Vorformulierung der Ausschlussfrist noch beide Arbeitsvertragsparteien in den Verhandlungen und bei Vertragsschluss an Ansprüche denken, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Schädigung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Partei durch die andere beruhen oder wegen sonstiger Schäden aufgrund von vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen einer Vertragspartei bestehen. Bei einer im Rahmen der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Grunde zu legenden typisierenden Betrachtung liegt dies jedoch nicht daran, dass es sich um fernliegende Ansprüche handelt. Dies ist vielmehr bedingt durch das allgemeine Verständnis der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise, dass die in der Ausschlussfrist allgemein für "Ansprüche" ohne Einschränkungen bestimmte Reichweite umfassend ist. Um regelungsbedürftige außergewöhnliche oder fernliegende Fälle muss man sich deswegen keine Gedanken machen. "Außergewöhnlich" oder "fernliegend" ist im Hinblick auf das Prinzip der objektiven Auslegung ohnehin nur dann anzunehmen, wenn es sich lediglich um eine theoretisch denkbare, praktisch jedoch fernliegende Verständnismöglichkeit handelt, die Klausel ersichtlich nur auf die theoretisch erfasste Fallgestaltung zugeschnitten ist oder die Berufung auf die Klausel schlechthin treuwidrig wäre. Das ist bei Schadenersatzansprüchen generell nicht der Fall. "Außergewöhnlich" bzw. "fernliegend" ist nicht zu verwechseln mit "zahlreich", insbesondere nicht auf diese Bedeutung beschränkt. Schadensersatzansprüche im Arbeitsverhältnis sind weder außergewöhnlich noch fernliegend oder zahlenmäßig belanglos. Bei einer umfassend formulierten Vertragsbestimmung muss man sich um regelungsbedürftige Fälle generell keine Gedanken machen.



Was die konkret betroffenen Parteien bedacht haben, sind im Übrigen für die Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht zu berücksichtigende, den Vertragsschluss begleitende Umstände. Wer als Arbeitgeber eine für alle Ansprüche geltende Ausschlussfrist formuliert, meint dies auch so. Wer als Arbeitnehmer eine solche Klausel akzeptiert, stimmt ihr in diesem Umfang - für einen verständigen und redlichen Arbeitnehmer auch erkennbar - zu. Das schließt es aus, dass Formulierungen wie die im Arbeitsvertrag der Parteien nicht die Ansprüche aus der Verschuldenshaftung im Sinne der §§ 202 Abs. 1, 309 Nr. 7 BGB einbeziehen. Bei einem anderen Verständnis wird die für allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebliche Auslegung nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn, bei der es auf den Willen der konkreten Vertragsparteien nicht ankommt, gerade nicht angewendet.



cc.



Bei der vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Auslegung wird dem Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen jedes Verwendungsrisiko bei einer Klausel genommen, mit der er einseitig versucht, bis zum Rand des Gesetzes und gegebenenfalls darüber hinaus seine Interessen durch die von ihm gestellten Vertragsbedingungen gegenüber der anderen Vertragspartei durchzusetzen. Letztlich läuft die vom Bundesarbeitsgericht vertretene vorgenommene Auslegung auf eine geltungserhaltende Reduktion der Klausel hinaus, der allerdings § 306 Abs. 2 BGB entgegensteht und die auch angesichts des Transparenzgebotes gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht in Betracht kommt. Die Ausschlussklausel in § 14 des Arbeitsvertrages erfasst aus diesem Grunde sämtliche Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten auf Schadensersatz, auch die Ansprüche wegen Vorsatzhaftung (vgl. zum Ganzen LAG Hamm, 9. September 2014 - 14 Sa 389/13 - Rn. 29 ff.).



dd.



Auf die Unwirksamkeit dieser Klausel wegen eines Verstoßes gegen §§ 202 Abs. 1, 309 Nr. 7 BGB kann sich der Kläger als Verwender der Klausel nicht berufen. Die Vorschriften dienen nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst vorformulierten Vertragsbedingungen (BAG, 27. Oktober 2005 - 8 AZR 3/05 - Rn. 16; BGH, 2. April 1998 - IX ZR 79/97, NJW 1998, 2281).



3.



Der Kläger hat die in § 14 des Arbeitsvertrages vereinbarte dreimonatige Ausschlussfrist nicht eingehalten. Da das letzte Arbeitsverhältnis der Parteien im März 2015 sein Ende gefunden hat, war die erstmalige Geltendmachung mit der Klagschrift vom 26. Februar 2016 zu spät.



II.



Auch das weitere Vorbringen des Klägers, auf das in diesem Urteil nicht mehr besonders eingegangen wird, weil die Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 3 ZPO lediglich eine kurze Zusammenfassung der tragenden Erwägungen enthalten sollen, führt nicht zu einem abweichenden Ergebnis.



Die Berufung war daher zurückzuweisen.



C.



Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.



Der Streitwert war in Höhe der bezifferten Klagforderung festzusetzen, §§ 3 ff. ZPO.



Die Revision war gem. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im Hinblick auf die Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zuzulassen.

Vorschriften§ 266 StGB, § 667 BGB, §§ 823 Abs. 2 BGB, 266 StGB, § 202 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 202 Abs. 1, 309 Nr. 7 BGB, § 64 Abs. 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 280 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 134 BGB, §§ 202 Abs. 1, § 306 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 313 Abs. 3 ZPO, § 97 ZPO, §§ 3 ff. ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG