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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Die Kleinunternehmerregelung löst das lästige Problem mit der Umsatzsteuer

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Heilbehandlungen von Zahnärzten sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt jedoch nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen sowie für bestimmte Zusatztätigkeiten. Mit der sog. „Kleinunternehmerregelung“ lässt sich dennoch die Umsatzsteuer vermeiden. Wie genau dies funktioniert, rechnen wir anhand von Praxisbeispielen für Sie durch. |

    Kleinunternehmerregelung kann Umsatzsteuer verhindern

    Die Umsatzsteuerpflicht für die eingangs genannten Zusatztätigkeiten führt nicht nur zu einem erhöhten Bürokratieaufwand in der Zahnarztpraxis, sondern infolge der regelmäßig den Vorsteuerabzug übersteigenden Umsatzsteuer auch zu einer finanziellen Belastung. Damit bleibt unterm Strich weniger Netto vom Brutto und viele Zahnärzte überlegen sich deshalb, ob die Aufnahme von Zusatztätigkeiten überhaupt sinnvoll ist.

     

    Um den zusätzlichen umsatzsteuerlichen Pflichten zu entgehen und eine Vereinnahmung der Zusatzerlöse (wie bei den Honoraren für die Tätigkeit als Zahnarzt) von bekannterweise „brutto wie netto“ zu ermöglichen, kann für Zusatztätigkeiten in kleinerem Umfang die in § 19 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) verankerte Kleinunternehmerregelung angewandt werden. Der Vorteil: In diesem Fall wird die Umsatzsteuer vom Finanzamt nicht erhoben. Es gibt aber auch einen kleinen Haken: Bei Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist der Vorsteuerabzug ausgeschlossen (Prinzip „ganz oder gar nicht“).