· Betriebliche Altersversorgung
BAG: Gewährung einer Witwenrente ist rechtens, wenn Versorgungsregelung nicht eindeutig ist
| Eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung muss eindeutig sein. Ein Unternehmen hatte den Entfall einer Witwen-/Witwerrente festgelegt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist oder wenn sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde. Im konkreten Fall war die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn des Altersrentenbezugs geschlossen worden. Deswegen muss das Unternehmen die Witwenrente nun zahlen, hat das Bundesarbeitsgericht ( BAG, Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 212/21 ) entschieden. |
Der Fall
Die Klägerin war mit einem ehemaligen Arbeitnehmer des beklagten Unternehmens verheiratet. Die Ehe wurde nach seinem vorzeitigen Ausscheiden mit einer gesetzlichen Anwartschaft bei dem Unternehmen, aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen.
In dem Unternehmen gilt eine Betriebsvereinbarung, die eine Witwen-/Witwerrente vorsieht. Diese entfällt jedoch, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwärters geschieden ist“ oder wenn sie „erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.
Standpunkt des Unternehmens: Eine Witwenrente sei auch ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde. Sie verweigert daher die Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin.
Erfolg für die Klägerin: Witwenrente ist zu zahlen
Die Revision der Klägerin hatte vor BAG im Wesentlichen Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch auf eine Witwenrente.
Das Gericht mahnt: Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, sind hinreichend klar zu fassen. Enthalten die Versorgungsbestimmungen ausdrückliche Ausschlusstatbestände, nicht jedoch für den Fall, dass die Ehe nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde, kann insoweit kein Ausschluss angenommen werden. Aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft folgen dann nach dem Ableben des unmittelbar versorgungsberechtigten Arbeitnehmers Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung.
(JT)
Quelle |
PM 44/21 des BAG vom 02.12.2021
Urteil vom 02.12.2021, Az. 3 AZR 212/21
Vorinstanz: LAG Bremen, Urteil vom 14.01.2021 Az. 2 Sa 123/19