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  • 22.02.2019 · Musterformulierungen · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge

    Fristsetzung zur Annahme des Vermächtnisses

    Nach § 2307 Abs. 2 S. 1 BGB kann der mit einem Vermächtnis beschwerte Erbe den Pflichtteilsberechtigten, der mit einem Vermächtnis bedacht ist (§ 2307 Abs. 1 BGB), unter Bestimmung einer angemessenen Frist auffordern, sich über die Annahme des Vermächtnisses zu erklären.