· Fachbeitrag · Annahme und Ausschlagung
Diese Rechte hat der Vermächtnisnehmer
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Der Beitrag informiert über die alternativen Möglichkeiten des Vermächtnisnehmers, der mit einem Vermächtnis bedacht ist. |
1. Bedachter
Bedachter (Vermächtnisnehmer) kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch der Erbe (§ 2150 BGB), Gesamthandsgemeinschaften (Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 2174 Rn. 2) sowie Vorgesellschaften einer juristischen Person (Reymann in: Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., 2017, § 2174 BGB Rn. 8). Der Vermächtnisnehmer muss nicht einmal gezeugt sein, § 2178 BGB. Der Bedachte als natürliche Person muss allerdings den Erblasser überleben, § 2160 BGB. Der Erblasser kann die Bestimmung des Vermächtnisnehmers auch einem Dritten überlassen.
2. Annahme oder Ausschlagung des Vermächtnisses
Der Bedachte erwirbt den Vermächtnisanspruch wie der Erbe die Erbschaft kraft Gesetzes (§ 2176 BGB) ohne sein Zutun. Der Erwerb des Vermächtnisanspruchs ist (ebenso wie der der Erbschaft) nicht notwendig endgültig, denn der Bedachte (Vermächtnisnehmer) kann das Vermächtnis ausschlagen.
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