21.12.2017 · Musterformulierungen · Downloads · Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge
Nießbrauchsvermächtnis am Nachlass
Beim Nießbrauch am Nachlass ist der Nießbrauch an jedem einzelnen Gegenstand zu bestellen (§ 1085 BGB), wobei die Bestellung nach Art des Nachlassgegenstands nach den Vorschriften über die Nießbrauchsbestellung an Sachen oder Rechten durch formlose Einigung erfolgt. Bei Grundstücken muss nach § 873 BGB eine Grundbucheintragung erfolgen.
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