· Fachbeitrag · Vermächtnis
Sinnvoll gestalten mit dem Wohnungsrechtsvermächtnis
von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar
| Mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis will der Erblasser den Begünstigten im Hinblick auf eine dauernde Wohngelegenheit absichern. Es ist von anderen Wohnungsrechten abzugrenzen. Dazu im Einzelnen: |
1. Allgemeines
Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil davon unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen, § 1093 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieses dingliche Wohnrecht ist eine Sonderform der persönlichen Dienstbarkeit mit nießbrauchsähnlicher Ausgestaltung, vgl. § 1093 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Ausübungsrecht kann sich auf einen Teil, aber auch auf das ganze Gebäude oder das gesamte Sondereigentum einer Eigentumswohnung beziehen (BayObLG NJW-RR 88, 982). Hauptzweck des eingeräumten Wohnrechts muss stets das Wohnen sein.
2. Zweck des Wohnungsrechtsvermächtnisses
Die Zuwendung eines Wohnungsrechts dient im Allgemeinen dazu, den Bedachten im Hinblick auf eine dauernde Gelegenheit zum Wohnen abzusichern. Damit hat diese Zuwendung auch Versorgungscharakter. Sie kann unentgeltlich aber auch entgeltlich erfolgen. So kann sichergestellt werden, dass der Bedachte, oft ein Ehegatte oder Eltern, eine Wohnung des Erblassers nutzen kann. Für den Bedachten gibt die dingliche Rechtsposition eine größere Sicherheit als bei einem Mietverhältnis. Das Wohnungsrecht ist abzugrenzen von dem
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