25.01.2018 · Checklisten · Downloads · Gestaltungspraxis
Unterschiede Teilungsanordnung und Vorausvermächtnis
Innerhalb der Erbengemeinschaft kann der Erblasser einzelne Nachlassgegenstände im Wege der Anordnung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) und durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) gegenständlich zuordnen oder ein Übernahmerecht (OLG München NJW-RR 11, 12) anordnen. Es ist aber oft unklar, ob ein Vorausvermächtnis oder eine Teilungsanordnung gewollt war.
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