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  • · Fachbeitrag · Testamentsgestaltung

    Das gemeinschaftliche Testament: Vorteile, Nachteile, Tücken und Gestaltungstipps (Teil 1)

    von RA Uwe Gottwald, VRiLG a.D., Vallendar

    | Die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu errichten, ist in weiten Teilen der Bevölkerung bekannt und beliebt. Gleichzeitig sind die ‒ bisweilen selbst für Juristen schwer einzuschätzenden ‒ exakten Voraussetzungen und Rechtsfolgen oft nicht bekannt. So kennen etwa viele Menschen den Begriff des „Berliner Testaments“ (als eine Form des gemeinschaftlichen Testaments), doch nur die wenigsten wissen um die exakte Bedeutung und den Inhalt. Dieser mehrteilige Beitrag befasst sich grundlegend und zusammenhängend mit dem so praxisrelevanten Institut des gemeinschaftlichen Testaments und zeigt Optionen, Gefahren und Fehler bei der Errichtung. |

    1. Einführung

    Zum Verständnis des Wesens und mithin auch der Tücken des gemeinschaftlichen Testaments ist ein kurzer Blick in die Entstehungsgeschichte dieses Instituts angezeigt. Während das römische Recht die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nicht kannte, hielten im (späteren) Mittelalter Juristen es für möglich, dass mehrere Personen ein Testament errichten konnten, das auch bindende Verfügungen enthalten konnte.

     

    Die vor Inkrafttreten des BGB geltenden Partikularrechte ließen im Anschluss an diese Auffassungen die Errichtung von solchen gemeinschaftlichen Testamenten zu und regelten die Voraussetzungen (ausführlich: Staudinger/Kanzleiter, BGB, 2019, Vorbem. zu §§ 2265 ff., Rn. 1 bis 10c). Der Gesetzgeber des BGB wollte die Regelungen des Partikularrechts nicht in das BGB übernehmen, weil das gemeinschaftliche Testament sich nur schwer vom Erbvertragabgrenzen ließ und irgendwo als eine „unklare Mitte zwischen Erbvertrag und Testament“ eingeordnet wurde (Staudinger/Kanzleiter, a. a. O., Rn. 3). Wegen der schon seinerzeit weiten Verbreitung von gemeinschaftlichen Testamenten wurde dieses Institut schließlich dennoch in das BGB aufgenommen und zugleich (im Gegensatz zu den meisten Partikularrechten) in § 2265 BGB ausdrücklich auf die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments als letztwillige Verfügungen von Ehegatten beschränkt.