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  • 26.05.2020 · Musterformulierungen · Downloads · Schnittstellen und Nebengebiete

    Antrag auf Bestellung eines einstweiligen besonderen Vertreters

    Stirbt ein Schuldner, kann die Zwangsvollstreckung nach § 779 Abs. 1 ZPO in den Nachlass nur solange fortgesetzt werden, bis es einer Mitwirkungshandlung des Erben als (neuen) Schuldner bedarf. Hat der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen oder ist es ungewiss, ob er sie angenommen hat, oder ist der Erbe unbekannt, muss das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter bestellen, wenn bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig ist (§ 779 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Muster dient als Orientierung für einen entsprechenden Antrag.