· Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung
Vollstreckungsbeginn nach Tod des Erblassers
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| In der vorherigen Ausgabe von EE wurden Vollstreckungsmöglichkeiten erläutert, wenn bereits zu Lebzeiten mit der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner begonnen wurde. Daran anknüpfend befasst sich der folgende Beitrag mit Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, wenn erst nach dem Tod des Erblassers mit der Vollstreckung begonnen wird. Insoweit gilt zu unterscheiden, ob die Erbschaft bereits angenommen wurde oder nicht. |
1. Erbschaft wurde angenommen
Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, so kann grds. in den Nachlass und das Eigenvermögen des Erben vollstreckt werden. Für Gläubiger führt dies zu einer Erweiterung der Vermögensmasse und besseren Befriedigungschancen.
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Gläubiger G hat gegen den in Bonn lebenden Schuldner S (Erblasser) eine durch Urteil des LG Koblenz titulierte Forderung von 20.000 EUR; G hat zu Lebzeitengegen S noch nicht vollstreckt. S verstirbt und hinterlässt als Nachlass nur ein Sparbuch mit einem Betrag von 3.000 EUR. Der Erbe des S nimmt die Erbschaft an. E hat an Privatvermögen mehrere Eigentumswohnungen sowie 50.000 EUR Barvermögen. Durch die Annahme der Erbschaft vermischen sich quasi das Nachlassvermögen des S und das Vermögen des E zu einer großen Haftungsmasse. Insofern hat G deutlich bessere Chancen, seine Forderung durchzusetzen. |
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