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  • Der beschränkte Abzug von Beiträgen zur Krankenkasse war verfassungswidrig und zur Rentenversicherung steht noch auf dem Prüfstand. Nach Ansicht der BFH besteht jedoch kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in voller Höhe zu berücksichtigen.
     

     

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 16.11.2011, X R 15/09 mehr

    Quelle: