· Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen
Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für eine Kinderwunschbehandlung
| Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung können nach der Rechtsprechung des BFH als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen sein ( BFH 16.12.10, VI R 43/10, BStBl II 11, 414). Das FG München (8.10.19, 6 K 1423/17, EFG 20, 50; Rev. BFH VI R 34/19 ; Einspruchsmuster ) hat aktuell entschieden, dass das Alter einer Frau (im Streitfall war bei Beginn der Kinderwunschbehandlung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet), keinen Umstand darstellt, der einer Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen entgegenstünde. Die Krankheit „Kinderlosigkeit“ kann danach auch deshalb nicht verneint werden, weil die medizinische Wissenschaft die Ursachen nicht feststellen kann. |
Das FG geht jedenfalls für den Fall von einer Krankheit aus, in dem eine Präimplantationsdiagnostik oder vergleichbare Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 S. 2 ESchG zulässig sind. Im Streitfall wurde daher der Abzug von Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Kinderwunschbehandlung nach vier Fehlgeburten als außergewöhnliche Belastung bejaht, soweit die Behandlung mit eigenen Eizellen der Frau erfolgte. Eine nach nationalem Recht verbotene reproduktionsmedizinische Behandlung einer Frau mit Eizellen (im Streitfall: Eizellen der Schwester) kann nach Auffassung des FG hingegen keinen zwangsläufigen Aufwand i. S. d. § 33 Abs. 1 EStG begründen.
PRAXISTIPP | Sowohl die betroffenen Kläger als auch die Finanzverwaltung haben gegen die FG-Entscheidung Revision eingelegt. Bis zur höchstrichterlichen Klärung der vorgenannten Rechtsfragen bleibt nur die Empfehlung, betroffene Steuerbescheide in verfahrensrechtlich gebotener Weise offenzuhalten und auf eine positive BFH-Rechtsprechung zu hoffen. |