Eltern können nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG Kosten für den Besuch einer ausländischen Schule nur absetzen, wenn die Schule von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannt ist (R 10.10 EStR). Laut EuGH darf die steuerliche Begünstigung für Schulen in anderen Mitgliedstaaten aber nicht generell versagt werden. Dies schränkt Kinder in ihrem Recht auf Freizügigkeit und die Eltern im Recht auf Niederlassungsfreiheit ein. Somit können Eltern auch im Ausland entrichtetes Schuldgeld als Sonderausgaben absetzen. Der BFH hatte das zuvor bereits für Europäische Schulen bejaht, denen bei einer Lage im Inland eine Genehmigung zu erteilen wäre.
- EuGH 11.9.07, C-76/05; C-318/05
- BFH 5.4.06, XI R 1/04, BStBl II 06, 682, DB 06, 1472, DStR 06, 1222
Weitere Fundstellen:
BFH, 05.04.2006, XI R 1/04 mehr
EuGH, 11.09.2007, C-318/05 mehr
EuGH, 11.09.2007, C-76/05 mehr
Quelle: