Laut BFH kann ein Unternehmer nicht vom Wert nach dem Listenpreis ausgehen und dann den prozentualen Abschlag für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten anhand der tatsächlichen Kosten ermitteln. Anhängig ist noch die Frage, ob die Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen privat genutzten Pkw als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen ist. Darüber hinaus hat der BFH das BMF zum Beitritt aufgefordert, ob sich die nach § 12 Nr. 3 EStG nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer aus 80 % des nach dem Listenpreis berechneten Betrag oder nur mit der tatsächlich festgesetzten Umsatzsteuer ergibt.
- Verfahrensbeitritt: BFH 28.4.10, VIII R 54/07
- BFH 19.5.10, XI R 32/08
- FG Nürnberg 26.4.07, IV 299/2006, Revision unter VIII R 54/07
- FG Münster 29.4.08, 6 K 2405/07 E,U, Revision unter XI R 7/10
Weitere Fundstellen:
FG Münster, 29.04.2008, 6 K 2405/07 E,U mehr anhängig unter: VIII R 24/08, XI R 7/10
BFH, 28.04.2010, VIII R 54/07 mehr
FG Nürnberg, 26.04.2007, IV 299/2006 mehr anhängig unter: VIII R 54/07
BFH, 19.05.2010, XI R 32/08 mehr