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  • Nach A 69 Abs. 1 GewStR hat eine stille Gesellschaft keinen Anspruch auf den Gewerbesteuerfreibetrag und den bis 2007 geltenden Staffeltarif nach § 11 GewStG, wenn der atypisch still Beteiligte eine Kapitalgesellschaft ist. Diese Einschränkung lässt sich laut BFH nicht aus dem Gesetz ableiten, da für die Gewährung des Freibetrags nicht danach differenziert wird, wer an der Personengesellschaft beteiligt ist.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 30.08.2007, IV R 47/05 mehr

    Quelle: