09.03.2022 · Fachbeitrag · Gewerbesteuer
Übergang eines vortragsfähigen Gewerbeverlusts einer GmbH auf eine atypisch stille Gesellschaft
| Entsteht durch Beteiligung von stillen Gesellschaftern am Handelsgewerbe einer GmbH eine atypisch stille Gesellschaft, stellt sich die Frage, welche steuerliche Auswirkung dies auf den zuvor auf Ebene der GmbH festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust nach § 10a GewStG hat. Das FG Münster (5.11.21, 14 K 2364/21 G,F; Rev. BFH IV R 25/21, Einspruchsmuster ) hat aktuell hierzu entschieden, dass der für eine GmbH festgestellte vortragsfähige Gewerbeverlust auf eine atypisch stille Gesellschaft übergeht, soweit die GmbH an ihr beteiligt ist. Die Finanzverwaltung geht in diesen Fällen davon aus, dass Gewerbeverlust nicht auf die atypisch stille Gesellschaft übertragen werden kann. Lediglich auf Ebene der GmbH könne der Verlust vorgetragen werden. |
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