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  • Die für die Organschaft mit einer GmbH als Organgesellschaft erforderliche Vereinbarung einer Verlustübernahme setzt auch die Vereinbarung der Verjährungsregelung voraus. Fraglich ist, ob dabei die Vertragsklausel ausreichend ist, dass sich der Organträger verpflichtet, jeden entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, entweder durch Entnahme anderer Gewinnrücklagen oder durch eine Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG. Die Verwaltung akzeptiert in allen offenen Fällen den allgemeinen Verweis auf § 302 AktG im Ergebnisabführungsvertrag. Die zum notwendigen Inhalt einer Verlustübernahmevereinbarung eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 03.03.2010, I R 68/09 mehr  anhängig unter: 2 BvR 998/10
    BFH, 28.07.2010, I B 27/10 mehr
    BFH, 15.09.2010, I B 27/10 mehr
    BFH, 22.12.2010, I B 83/10 mehr
    BMF, 19.10.2010, IV C 2 - S 2770/08/10004 mehr

    Quelle: