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  • Die Vorsteuer bei gemischt genutzten Immobilien ist über § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG seit 2004 nach der Nutzfläche aufzuteilen. Nach der Mehrwertsteuer-Richtlinie hingegen ist der Umsatzschlüssel die Regel und der BFH hat mehrfach betont, dass das Verhältnis der Ausgangsumsätze sachgerecht sei. Der EuGH ist aber der Auffassung, dass es die Sechste Richtlinie nicht verbietet, dass die Mitgliedstaaten eine andere Aufteilungsmethode bzw. Aufteilungsschlüssel als die Umsatzmethode anwenden wie die nach der Fläche. Voraussetzung ist, die angewendete Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung des Prozentsatzes für den Vorsteuerabzug als nach dem Umsatz.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 22.11.2007, V R 43/06 mehr
    BFH, 22.11.2007, V R 35/06 mehr
    EuGH, 13.03.2008, C-437/06 mehr
    BFH, 13.08.2008, XI R 53/07 mehr
    BMF, 30.09.2008, IV B 8 - S 7306/08/10001 mehr
    BMF, 24.11.2004, IV A 5 - S 7306 mehr
    BMF, 06.12.2005, IV A 5 - S 7316 - 25/05 mehr
    BFH, 15.10.2009, XI R 82/07 mehr
    BFH, 18.03.2010, V R 44/08 mehr
    BFH, 07.07.2011, V R 36/10 mehr
    BFH, 10.11.2011, V R 34/10 mehr
    EuGH, 08.11.2012, C-511/10 mehr

    Quelle: