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  • Der BFH hält den eingeschränkten Verlustausgleich innerhalb der Einkunftsarten zwischen 1999 und 2003 nach § 2 Abs. 3 EStG wegen Verletzung des Grundsatzes der Normenklarheit für verfassungswidrig und hatte die Entscheidung des BVerfG eingeholt. Die Vorlage war unzulässig, weil der BFH die Verfassungsmäßigkeit zur Mindestbesteuerung nicht sorgfältig geprüft hatte. Nur wenn echte Verluste vorliegen und die verbleibenden Mittel das Existenzminimum nicht abdecken, gewährt die Verwaltung Aussetzung der Vollziehung. Da zur Beschränkung der Verlustverrechnung kein Hauptsacheverfahren beim BFH oder BVerfG anhängig ist, kann zurzeit kein Ruhen des Verfahrens für Bescheide 1999 bis 2003 erfolgen.

    Weitere Fundstellen: 
    BFH, 06.09.2006, XI R 26/04 mehr  anhängig unter: 2 BvL 59/06
    OFD Münster, 07.12.2010, akt. Kurzinfo ESt Nr. 28/2003 mehr
    BVerfG, 12.10.2010, 2 BvL 59/06 mehr

    Quelle: