Bei Finanzinnovationen gilt der Kursertrag als Kapitaleinnahme, wenn keine Emissionsrendite möglich ist. Bei Genuss-Scheinen gelten jedoch die Spezialregeln für Investmentfonds.
- BFH 24.11.09, VIII R 30/06
Weitere Fundstellen:
BFH, 24.11.2009, VIII R 30/06 mehr
Quelle: