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  • Über das Jahressteuergesetz 2010 wurden zwei Neuregelungen eingeführt, zu denen Einsprüche jetzt ruhend gestellt werden können:

    1. Über § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG wurde auf die BFH-Rechtsprechung reagiert, indem Erstattungszinsen in allen offenen Fällen Kapitaleinnahmen darstellen. Der BFH hat in zwei anhängigen Revisionen erneut Gelegenheit, die Steuerpflicht und die rückwirkende Anwendung zu prüfen, zumal Nachzahlungszinsen unverändert nicht geltend gemacht werden können. Erstmalige Anträge auf Aussetzung der Vollziehung werden von der Verwaltung abgelehnt.
    2. Die vom BMF vertretene Meinung wurde gesetzlich klargestellt, dass erhaltene Stückzinsen auch dann ab dem 1.1.09 der Abgeltungsteuer unterliegen, wenn sie aus der Veräußerung von vor 2009 angeschafften Wertpapieren stammen, die dem Bestandsschutz unterliegen. Da beim FG Münster unter 2 K 3644/10 E ein Klageverfahren zu der Frage anhängig ist, ob es sich bei der Gesetzesänderung um eine unzulässige Rückwirkung handelt, können Einsprüche nach § 363 Abs. 2 S. 1 AO ruhen. AdV wird nicht gewährt.
    • Erstattungszinsen: OFD Rheinland 21.2.11, akt. Kurzinfo ESt 1/2011
      FG Münster 16.12.10, 5 K 3626/03 E, Revision unter VIII R 1/11
      FG Baden-Württemberg 29.1.10, 10 K 2720/09, Revision unter VIII R 36/10
    • Stückzinsen: OFD Münster, 2.2.2011, Kurzinfo ESt 3/2011

     

    Weitere Fundstellen: 
    FG Baden-Württemberg, 29.01.2010, 10 K 2720/09 mehr  anhängig unter: VIII R 36/10
    FG Münster, 16.12.2010, 5 K 3626/03mehr

    Quelle: